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Insolvenzantrag der DE-HUA Gesellschaft für Maschinenexport mbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 36d IN 8337/24

Berlin, 9. April 2025 – Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der DE-HUA Gesellschaft für Maschinenexport mbH, ehemals geschäftsansässig in der Togostraße 5, 13351 Berlin, eine Entscheidung getroffen.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 152888 eingetragen und wurde durch ihre Geschäftsführer Jan Paul Brückner und Jian Feng vertreten. Der Geschäftszweig der Gesellschaft umfasste den Import und Export von Maschinen.

Entscheidung des Gerichts

Mit Beschluss vom 9. April 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.

Damit steht fest: Das vorhandene Vermögen der DE-HUA Gesellschaft für Maschinenexport mbH reicht nicht aus, um auch nur die Mindestkosten eines Insolvenzverfahrens – wie Gerichtskosten oder die Vergütung eines Insolvenzverwalters – zu decken.

Infolgedessen wird kein Insolvenzverfahren eröffnet. Für Gläubiger bedeutet dies, dass sie ihre Forderungen nicht im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens anmelden können. Ihnen bleibt lediglich die Möglichkeit, eigene rechtliche Schritte gegen die Schuldnerin oder gegebenenfalls gegen deren Geschäftsführer einzuleiten, falls hierfür eine rechtliche Grundlage besteht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – wenn diese nicht verkündet wurde – mit der Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des

Amtsgerichts Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

Es besteht auch die Möglichkeit, die Beschwerde zur Niederschrift bei jedem anderen Amtsgericht zu erklären. Wichtig ist jedoch, dass die Beschwerde rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingeht.

Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung benennen und die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Elektronische Einreichung

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, muss aber den Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) entsprechen. Eine einfache E-Mail reicht hierfür nicht aus.

Elektronische Dokumente müssen entweder:

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder

  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten finden sich unter:
www.justiz.de

Mit diesem Beschluss endet das Insolvenzverfahren gegen die DE-HUA Gesellschaft für Maschinenexport mbH vorerst. Ein weiteres Vorgehen gegen die Gesellschaft oder deren Verantwortliche bleibt den Gläubigern im Rahmen anderer rechtlicher Schritte vorbehalten.

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