Amtsgericht Erfurt – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 171 IN 349/24
Erfurt, 8. April 2025 – Das Amtsgericht Erfurt hat im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mercurius Verwaltungs GmbH, mit Sitz in der An den Linden 19, 99444 Blankenhain, eine Entscheidung getroffen.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter der Nummer HRB 505953 eingetragen. Vertreten wurde die Schuldnerin durch die Liquidatorin Monika Felton.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Erfurt hat mit Beschluss vom 8. April 2025 den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen.
Diese Entscheidung bedeutet, dass das noch vorhandene Vermögen der Mercurius Verwaltungs GmbH nicht ausreicht, um die notwendigen Kosten eines Insolvenzverfahrens – insbesondere für das Gericht und einen Insolvenzverwalter – zu decken.
Ein reguläres Insolvenzverfahren wird daher nicht eröffnet. Damit gilt die Gesellschaft rechtlich als vermögenslos und handlungsunfähig. Für Gläubiger ist diese Entscheidung besonders nachteilig, da ihnen die Möglichkeit genommen wird, ihre Forderungen im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder – sofern keine Verkündung erfolgt ist – mit dessen Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
einzureichen.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Beschwerde bei jedem anderen Amtsgericht zu Protokoll zu erklären. Entscheidend ist jedoch, dass die Beschwerde fristgerecht beim Amtsgericht Erfurt eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung genau bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Sie muss zudem von dem Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten unterschrieben sein.
Elektronische Einreichung
Die Einreichung kann auch elektronisch erfolgen, muss aber den Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) entsprechen. Eine einfache E-Mail genügt hierfür nicht.
Elektronische Dokumente müssen entweder:
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mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder
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auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (z.B. über das EGVP – Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach).
Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen und dem Verfahren der elektronischen Einreichung finden sich unter:
www.justiz.de
Fazit
Mit dieser Entscheidung endet das Insolvenzverfahren gegen die Mercurius Verwaltungs GmbH vorerst. Gläubiger, die noch offene Forderungen gegen das Unternehmen haben, bleiben damit zunächst auf ihren Ansprüchen sitzen und können diese nur noch außerhalb eines Insolvenzverfahrens – etwa durch zivilrechtliche Schritte – weiterverfolgen, sofern dies rechtlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.