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Interview zwischen diebewertung.de und Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

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Tumisu (CC0), Pixabay

diebewertung.de: Frau Bontschev, könnten Sie uns bitte etwas über den Fall der Kaussen-Lingens Verwaltungs GmbH und die Haftung des Geschäftsführers bei unwirksamen Nachrangabreden erzählen?

Kerstin Bontschev: Sicher. Wir vertreten eine Gruppe von Anlegern, die Nachrangdarlehensverträge mit der Kaussen-Lingens Verwaltungs GmbH abgeschlossen haben. Die Gesellschaft hat bei Kleinanlegern Gelder eingesammelt und versprochen, sie sicher in den Erwerb und die Instandhaltung von Immobilien zu investieren. Die Verträge enthielten eine Nachrangabrede, die sich im Nachhinein als unwirksam erwies. Dadurch lag ein nicht genehmigtes Einlagengeschäft vor, und die Gesellschaft war verpflichtet, die Einlagen zurückzuerstatten. Da sie dazu nicht in der Lage war, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

diebewertung.de: Was haben die Anleger nach der Insolvenzeröffnung unternommen?

Kerstin Bontschev: Gemeinsam mit uns haben die Anleger den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auf Schadensersatz verklagt. Sie machen ihn als Vertretungsorgan haftbar für die unwirksame Nachrangabrede. Das Landgericht hat die örtliche Zuständigkeit in diesem Fall anerkannt und den Anspruch gegen den Geschäftsführer bestätigt. Es stellte fest, dass er in fahrlässiger Weise gegen die Erlaubnispflicht verstoßen hat, da es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handelte.

diebewertung.de: Wie hat das Oberlandesgericht Köln auf die Berufung des Geschäftsführers reagiert?

Kerstin Bontschev: Das Oberlandesgericht Köln hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Aachen bestätigt. Es stellte fest, dass die Nachrangabrede nicht hinreichend klar definiert war und bereits in einem anderen ähnlichen Fall entschieden wurde. Die Klausel im Vertrag mit dem Titel „Qualifizierter Rangrücktritt“ erläuterte nicht ausreichend, was genau qualifiziert sein sollte. Die Klausel besagte, dass die Gesellschaft Zahlungen an die Anleger nicht leisten konnte, wenn dies zur Insolvenzeröffnung führen würde.

diebewertung.de: Warum hat das Gericht die Klausel als intransparent und unwirksam angesehen?

Kerstin Bontschev: Die Klausel bestand aus zwei Regelungen in Ziffer 7a und 7b. Es war unklar, in welchem Umfang andere Darlehen Vorrang vor Ansprüchen der Darlehensgeber hatten und wie der Nachrang die Darlehensgeber betraf. Ein durchschnittlicher Verbraucher konnte nicht erkennen, wann die Klausel des qualifizierten Rangrücktritts gelten sollte und wann ein Grund für die Nichtauszahlung von Zinsen oder die Rückzahlung des Darlehens vorliegen sollte. Das Gericht stellte fest, dass auch das Exposé die Intransparenz nicht beseitigte und nicht deutlich genug darauf hinwies, dass das Darlehen von einem banktypischen Darlehen zu einer unternehmerischen Beteiligung wurde.

diebewertung.de: Hat der Geschäftsführer sich durch die Beauftragung eines Anwalts von seiner Schuld befreit?

Kerstin Bontschev: Nein, das Gericht entschied, dass das Verschulden des Geschäftsführers für die unwirksame Nachrangabrede nicht entfiel, nur weil er einen Anwalt mit deren Erstellung beauftragt hatte. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, auf den sich der Geschäftsführer berufen hat. Der Geschäftsführer hatte die Klausel zwar von einem Anwalt entwerfen lassen, aber er hatte keine schriftliche Expertise zur Überprüfung des Ergebnisses erhalten. Er konnte auch nicht nachweisen, dass er den Anwalt mit einer umfassenden Prüfung der Wirksamkeit der Nachrangabrede beauftragt hatte.

diebewertung.de: Welche Bedeutung hat dieses Urteil des OLG Köln?

Kerstin Bontschev: Das Urteil des OLG Köln ist eine logische Entscheidung, die hoffentlich von anderen Oberlandesgerichten im bayerischen Raum geteilt wird. Andernfalls müsste sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage auseinandersetzen.

diebewertung.de: Vielen Dank für die Informationen, Frau Bontschev. Haben Sie abschließend noch eine Empfehlung für rechtsschutzversicherte Geschädigte?

Kerstin Bontschev: Ja, besonders für rechtsschutzversicherte Geschädigte empfiehlt es sich, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu lenken. Kontaktieren Sie uns unverbindlich und stellen Sie uns Ihre Fragen. Wir bieten unseren Mandanten einen persönlichen und auf ihren Fall zugeschnittenen Service, einschließlich der Abwicklung von Rechtsschutzversicherungsanfragen. Wir sind nicht auf Massenabfertigung ausgerichtet.

 

 

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