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Staatsanwaltschaft Göttingen

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Staatsanwaltschaft Göttingen

Strafvollstreckungsverfahren gegen Alexander Meaun

Benachrichtigung gem. § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Aktenzeichen: 509 Js 26654/​22

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen, Az. 509 Js 26654/​22 gegen Alexander Meaun – geb. am 04.11.1999 in Rus, Rumänien – wegen Betruges, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Duderstadt vom 15.09.2022 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzen entstanden.

Unbekannte Täter errichteten in der Zeit vom 31.01.2022 bis 02.02.2022 einen vermeintlichen Online-Shop „Nirona.net“ und boten dort verschiedene Artikel, unter anderem Elektrogeräte, zum Verkauf an. Die Website war jedoch von Anfang an lediglich darauf ausgelegt, Interessenten zu Bestellungen zu veranlassen und den Kaufpreis einzunehmen ohne die – vermutlich nicht vorhandenen – Waren zu versenden.

Die jeweiligen Geschädigten überwiesen den Kaufpreis auf das bei der fidor Bank geführte Konto mit der IBAN DE10 7002 2200 0077 0689 88, welches unter Nutzung der Personalien des Betroffenen eröffnet wurde.

Um dem Betroffenen das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 12.493,72€ angeordnet.
Die Geschädigten können binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Göttingen zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates. Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Göttingen, den 27.01.2023

gez. Dietzschold, Rechtspflegerin

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