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Staatsanwaltschaft Göttingen

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Staatsanwaltschaft Göttingen

Strafvollstreckungsverfahren gegen Sasho Yordanov Radev

Benachrichtigung gem. § 459i StPO über
die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Aktenzeichen: 509 Js 31104/​21

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen, Az. 509 Js 31104/​21 gegen Sasho Yordanov Radev – geb. am 11.02.1999 in Varna – wegen Geldwäsche, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 31.03.2022 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzen entstanden.

Unbekannte Täter errichteten online einen professionell betriebenen Fake-Shop namens „euphorial.de“ und boten dort verschiedene Artikel zum Verkauf an. Die Website war jedoch von Anfang an lediglich darauf ausgelegt, Kaufpreise einzunehmen, die Waren jedoch – wie von vornherein beabsichtigt – nicht zu übersenden.

Die jeweiligen Geschädigten überwiesen den Kaufpreis auf das bei der N26 Bank geführte Konto mit der IBAN DE33 1001 1001 2623 1999 02.
Der Beschuldigte stelle am 18.06.2021 seine Personalien zur Verfügung, um dieses Konto zu eröffnen und es für den Empfang und die Weiterleitung von betrügerisch erlangten Geldbeträgen bereitzustellen.

Um dem Betroffenen das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 244,33€ angeordnet.
Die Geschädigten können binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Göttingen zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates. Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Göttingen, den 27.01.2023

gez. Dietzschold, Rechtspflegerin

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