Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

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Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

Benachrichtigung der Verletzten
über die Rechtskraft der Einziehung der Einziehungsanordnung
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 i StPO)

5104 Js 28927/​22 – 5051 VRs

Unter dem Az.: 5104 Js 28927/​22 wurde mit den jeweiligen Strafbefehlen des Amtsgerichts Frankenthal vom 14.11.2022 gegen die Einziehungsbetroffenen Andrei Gabor und Marcel-Marius Andrei die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände angeordnet:

1 Powerbank von Eloop
1 Festplatte der Marke Trekstor
1 Axekulturbeutel mit diversem Werkzeug befüllt
1 Steckschlüssel
14 Schraubenschlüssel
6 Zangen
7 Schraubendreher
1 Falschenöffner u. sonstige Gegenstände
2 Schneidinstrumente
4 Bohreraussätze
9 Imbusschlüssel
1 Steckschlüssel mit Zubehör
7 Muttern
1 Bitsatz mit Kasten

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 20.04.2022 gegen 19:00 Uhr begaben sich die Einziehungsbetroffenen aufgrund zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses zu der rückwärtigen Seite eines Wertstoffhofes in Lambsheim und schnitten dort gemeinsam die Verschraubung des Doppelstabmattenzauns auf. Durch die Lücke im Zaun betraten sie den Wertstoffhof und entnahmen aus den Containern alten Elektroschrott.

Sodann begannen sie damit, die Gegenstände in das mitgeführte Auto zu verladen. Hierbei wurden sie von der Polizei auf frischer Tat betroffen.

Die oben aufgezählten Gegenstände wurden in dem täterseits mitgeführten Fahrzeug sichergestellt, konnten aber nicht dem Wertstoffhof zugeordnet werden.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können Verletzte einen Entschädigungsanspruch hinsichtlich der oben aufgeführten Gegenstände haben.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Ansprüche von Verletzten auf eingezogene Gegenstände können nur dann erfüllt werden, wenn diese sichergestellt sind oder noch sichergestellt werden können.

Der Geschädigte kann binnen einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) zu dem o. g. Aktenzeichen seine Ansprüche auf Rückübertragung bzw. Herausgabe der eingezogenen Gegenstände anmelden, § 459 i StPO. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Frankenthal (Pfalz), den 18.01.2023

STAATSANWALTSCHAFT

gez. Ebel
Rechtspflegerin

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