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Landgericht Dresden

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Landgericht Dresden
Strafabteilung

BESCHLUSS

5 KLs 109 Js 20169/​08

In dem Strafverfahren gegen

Dr. Wolfgang Ungemach,
geboren am 16.04.1947 in Halle, geschieden, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: bei Heike Cichy, Konsulstr. 6, 02826 Görlitz

Verteidiger:
Rechtsanwalt Stefan Costabel, Goldschmidtstraße 13, 04103 Leipzig

wegen Betrugs
hier: Feststellung des Auffangrechtserwerbs

ergeht am 16.01.2023
durch das Landgericht Dresden – Strafkammer –

nachfolgende Entscheidung:

Es wird der staatliche Erwerb des Zahlungsanspruchs gegen Dr. Wolfgang Ungemach in Höhe von 2.390.518,90 Euro festgestellt.

Gründe

Mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 10.02.2012 (Az.: 5 KLs 109 Js 20169/​08) wurde der dingliche Arrest des Amtsgerichts Dresden vom 22.10.2009 (Az,: 271 Gs 2867/​09) in das Vermögen des damaligen Angeklagten Dr. Wolfgang Ungemach unter Reduzierung der Arrestsumme auf 2.390.518,90 Euro für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dresden vom 10.02.2012 (rechtskräftig seit 18.02.2012) aufrechterhalten (§ 111i Abs. 3 StPO a.F.). Diese Entscheidung sollte den im Urteil erwähnten Verletzten (weitere) Volstreckungsmaßnahmen in das aufgrund des in Arrestvollziehung sichergestellte Vermögen der Verurteilten und Nebenbeteiligten innerhalb der Drei-Jahres-Frist ermöglichen.

Die Anordnung gemäß § 111i Abs. 3 StPO a. F. sowie die im Rahmen der Arrestvollziehung sichergestellten Vermögenswerte des Verurteilten sind mit Verfügung des Gerichts vom 01.12.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (§ 111i Abs. 4 StPO a. F.).

Die Drei-Jahres-Frist ist inzwischen (18.02.2015) abgelaufen.

Der Verurteilte und die Verletzten, denen aufgrund der Straftaten gemäß Urteil vom 10.02.2012 ein Anspruch gegen den Verurteilten Dr. Ungemach erwachsen war und die weiteren vom Arrest und seiner Vollziehung Betroffenen wurden mit Schreiben des Landgerichts Dresden vom 01.12.2022 gehört (§§ 111i Abs. 6 S. 2, 111l Abs. 4 StPO a. F.).

Von der Gelegenheit zur Stellungnahme haben weder der Verurteilte noch die Verletzten Gebrauch gemacht.

Der staatliche Erwerb des Zahlungsanspruchs ist deklaratorisch festzustellen.

Der Staat kann mit dem Erwerb dieses Zahlungsanspruchs die durch die Vollziehung des dinglichen Arrests begründeten Pfandrechte nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten (§ 111i Abs. 5 Satz 2 StPO a. F.), soweit nicht das Insolvenzverfahren des Schuldners dem entgegensteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde nach § 111i Abs. 6 S. 3 StPO a. F. anfechtbar.

 

Elser
Vorsitzender Richter am Landgericht
Arndt
Richterin am Landgericht
Turgeman
Richterin am. Landgericht

 

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