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Staatsanwaltschaft Leipzig

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Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Oliver Pretzsch, geb. 06.09.1991 –
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

501 Js 39003/​21

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 501 Js 39003/​21, gegen Oliver Pretzsch- geboren am 06.09.1991- wegen Diebstahl, Unterschlagung oder Hehlerei, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 18.05.2022 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 14.03.2021 um 19:45 Uhr entwendete der Verurteilte das E-Bike der Marke SkiXbike/​FRK Trading GmbH, FIN: AV19B03827 im Wert von etwa 6.000 EUR von einem unbekannten Ort, um dieses ohne zu bezahlen für sich zu behalten.

oder

Der Verurteilte fand zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 14.03.2021 um 19:45 Uhr das oben genannte E-Bike, dass ein anderer wie beschrieben entwendet hatte.

oder

Der Verurteilte kaufte oder verschaffte sich auf andere Weise zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 14.03.2021 um 19:45 Uhr das E-Bike von einem unbekannten Dritten mit dessen Einverständnis.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des o.g. Gegenstandes gegen den Verurteilten angeordnet.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Leipzig geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Weiterhin ist erforderlich, dass Sie einen Nachweis über das Eigentum des E-Bikes erbringen. Dies ist in geeigneter Weise nachzuweisen.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 02.11.2022

gez. Reichelt
Dipl.-Rechtspfleger (FH)

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