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Staatsanwaltschaft München I

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von
Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

243 Js 146086/​18

Unter dem AZ: 844 Ls 243 Js 146086/​18 wurde mit Entscheidung des Amtsgericht Münchens vom 04.07.19 die Einziehungsbetroffene Schuster, Karolina Franziska zur Zahlung von Wertersatz iHv 131.917,38 € rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen die Einziehungsbetroffene Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde, Auszug aus der Anklageschrift:

Die Angeschuldigte betreibt eine Hausverwaltung und war Verwalterin von vier Wohnungseigentümergemeinschaften, der WEG Kreuzerweg 25 und 27 in München, der WEG Kreuzerweg 29 in München, der WEG Graf-Lehndorff-Str. 11 in München und der WEG Bergsonstr.170/​ Industriestr. 58 und 60 in München. In ihrer Eigenschaft als Hausverwalterin betreute und verwaltete sie die Gelder dieser Wohnungseigentümergesellschaften. Über das Konto der WEG Kreuzerweg 25 und 27 mit der IBAN DE64702501500028160422 bei der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg, das Konto der WEG Kreuzerweg 29 mit der IBAN DE24702501500028527026 bei der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg, das Konto der WEG Graf-Lehndorff-Str. 11 mit der IBAN DE58702501500028253359 bei der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg und das Konto der WEG Bergsonstr. 170/​Industriestr. 58 und 60 mit der IBAN De84702501500028580363 bei der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg war sie verfügungsbefugt. Darüber hinaus verwaltete sie das Anwesen der Geschädigten M. in dem Asenweg 13 in München und war in ihrer Eigenschaft als Hausverwalterin über das Verwalterkonto bei der Genossenschaftsbank eG mit der IBAN DE29701694640100107204 verfügungsbefugt.

In dem Zeitraum von 03.04.2016 bis 13.06.2018 hat die Angeschuldigte in 488 Fällen rechtswidrig Beträge aus den von ihr verwalteten Geldern entnommen und für ihre Zwecke verbraucht. Den von ihr verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften und der Geschädigten M. entstand hierdurch ein Gesamtschaden in Höhe von 131.917,38 Euro.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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