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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 307/​21

Durch das Amtsgericht Ludwigsburg Stuttgart ist am 02.03.2021 ein Urteil ergangen, welches seit dem 10.03.2021 rechtskräftig ist. Gegen Frau Veronika Anna Albrecht wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40.521,64 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilten wurde am 27.09.2017 von dem ihr freundschaftlich verbundenen Ehepaar Irmgard und Bernhard Stanitz bei deren Einzug in ein Pflegeheim mittels einer schriftlichen Generalvollmacht die Wahrnehmung sämtlicher finanzieller Angelegenheiten anvertraut. Zu diesem Zweck erhielt sie auch die EC-Karten, was sie dazu nutzte, insgesamt 29.763,50 EUR in bar für eigene Zwecke abzuheben. Im gleichen Zeitraum bezahlte sie an das Ehepaar Stanitz gerichtete Rechnungen in einem Umfang von 28.680 EUR nicht. Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Abhebungen von Geldern von den Konten der Eheleute Stanitz:

Fall Nr. Tag der Geldabhebung Standort des Geldautomaten Schaden in EUR Bl. d. A.
1 29.09.2017 Ditzingen-Hirschlanden 1.000 55
2 29.09.2017 Mönsheim 1.000 56
3 30.10.2017 Ditzingen 704,50 54
4 07.12.2017 Ditzingen 459 52
5 04.01.2018 Ditzingen 1.800 51, 57
6 07.01.2018 Ditzingen 500 57
7 10.01.2018 Ditzingen 400 57
8 02.02.2018 Gerlingen 1.000 57
9 09.02.2018 Ditzingen 500 57
10 12.02.2018 Ditzingen 1.000 50
11 28.02.2018 Ditzingen-Hirschlanden 1.800 50, 57
12 02.03.2018 Gerlingen 700 57
13 29.03.2018 Ditzingen 1.900 49, 57
14 30.03.2018 Gerlingen 700 57
15 30.04.2018 Ditzingen 1.900 48, 58
16 02.05.2018 Ditzingen 700 58
17 30.05.2018 Ditzingen 1.900 46, 58
18 31.05.2018 Ditzingen 700 58
19 29.06.2018 Ditzingen 2.000 46, 58
20 01.07.2018 Gerlingen 800 58
21 01.08.2018 Gerlingen 1.000 58
22 03.08.2018 Ditzingen 1.800 44, 58
23 31.08.2018 Ditzingen 2.000 44, 58
24 01.09.2018 Ditzingen 700 58
25 28.09.2018 Gerlingen 2.000 43, 58
26 29.09.2018 Ditzingen 800 58
Summe 29.763,50

Des Weiteren veranlasste die DKV AG mit der Leistungsabrechnung eine Erstattung von 19.321,28 € auf das Konto der Verurteilten und nicht auf das Konto der Eheleute.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 307/​21 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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