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Staatsanwaltschaft Berlin

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Staatsanwaltschaft Berlin

„Az.: (212 Ls) 252 Js 2873/​17 (35/​18)

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 14.06.2019 ein Urteil ergangen (rechtskräftig seit 27.08.2021). Gegen Frank Albert wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der oben Genannte war vom 12.01.2017 bis 01.08.2017 bei „Autohaus Gehringstrasse“ in 13088 Berlin und vom 20.10.2017 bis 16.01.2018 bei „Steffens Autocenter“ in 13055 Berlin als Gebrauchtwagenhändler tätig und verkaufte Gebrauchtfahrzeuge sowie Servicepakete, obwohl er weder lieferfähig noch erfüllungsbereit war. Nach Zahlung des (Teil-)Kaufpreises vertröstete er die Kunden mit Ausreden wie Verzögerung beim TÜV oder Reparaturarbeiten.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 241 AR 6/​18 (247) anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO. Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da d. Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung v. d. Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung) und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.
In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.
Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches. Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.

 

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