Das Insolvenzgericht Hameln hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Nordeon Holding GmbH mit Sitz in Springe abgewiesen. Grundlage ist die Bekanntmachung vom 08.10.2026 unter dem Aktenzeichen 37 IN 99/25 -2. Nach der Mitteilung erfolgte die Abweisung mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO.
Was „mangels Masse“ bedeutet
Eine Abweisung mangels Masse heißt: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das vorhandene Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines solchen Verfahrens zu bezahlen. Es kommt dann nicht zu einem regulären Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter und geordneter Verteilung an die Gläubiger.
Für Gläubiger bedeutet das in der Regel, dass sie ihre Forderungen selbst weiterverfolgen müssen. Eine geordnete Insolvenzabwicklung findet nicht statt. Die Chancen, noch Geld zu erhalten, sind meist gering. Der vollständige Beschluss kann laut Bekanntmachung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Folgen für das Unternehmen
Mit der Abweisung mangels Masse ist das Verfahren nicht eröffnet worden. In der Praxis führt ein solcher Schritt häufig dazu, dass die Gesellschaft später im Handelsregister eingetragen und danach aufgelöst wird; später kann auch eine Löschung folgen. Für das Unternehmen bedeutet das keine Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.
Der veröffentlichte Text nennt als Firma die Nordeon Holding GmbH, den Sitz Springe, das Register Hannover mit der Nummer HRB 209071 sowie das Insolvenzgericht Hameln. Weitere Angaben zu Ursachen, zur Höhe möglicher Forderungen oder zu wirtschaftlichen Hintergründen enthält die Bekanntmachung nicht.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer offene Forderungen hat, sollte seine Unterlagen sichern und alle Nachweise über Verträge, Rechnungen, Anzahlungen oder Gutscheine geordnet aufbewahren. Betroffene sollten prüfen, ob sie ihre Ansprüche auf anderem Weg geltend machen können. Je nach Einzelfall kann es sinnvoll sein, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.