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Staatsanwaltschaft Gera

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Staatsanwaltschaft Gera

Benachrichtigung der Verletzten über die selbständige Einziehung
von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)

851 Js 32947/​21

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt vom 18.08.2022, AZ.: 851 Js 32947/​21 wurde die selbständige Einziehung gemäß 76a Abs. 1 StGB in Höhe von 5.737,87 Euro angeordnet. Vermögen in dieser Höhe wurde bereits sichergestellt.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein unbekannt gebliebener Täter eröffnete 2020 die Internethandelsplattform „Werkschaffer“ und bot dort Werkzeuge aller Art zum Verkauf an. Entsprechend vorgefasster Absicht wurden die verkauften Waren nie ausgeliefert und die Zahlungen der Käufer einbehalten. Die Käufer wurden in Höhe der geleisteten Zahlungen geschädigt.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Gera zu dem o. g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei der Anmeldung ist das Aktenzeichen 851 Js 32947/​21 anzugeben.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Ablauf des Entschädigungsverfahrens. Diese können Sie auf der offiziellen Webseite der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abrufen unter:

https:/​/​staatsanwaltschaften.thueringen.de/​media/​tmmjv_​staatsanwaltschaft/​Themen/​Geschaedigte/​geschaedigtenmitteilung_​einziehung-von-tatertraegen.pdf

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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