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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

191 VA 55 Js 80375/​19

Durch das Amtsgericht Stuttgart wurde mit Beschluss vom 12.08.2019 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Celine Schröder der Vermögensarrest in Höhe von 13.348,17 EUR gem. § 111e Abs. 1 StPO angeordnet.

Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu derzeit noch nicht genau feststellbaren Zeitpunkten vor dem 15.07.2019 bis zum 07.08.2019 verfälschte die Beschuldigte zumindest in 33 Einzelfällen die Überweisungsträger von den Geschädigten, indem sie jeweils einen Betrag einsetzte und mit der gefälschten Unterschrift des jeweiligen Kontoinhabers versah. Sodann gab sie als Ziel der Überweisung ihr eigenes Konto bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen, angeblicher Kontoinhaber Frederik Unger, an. Diese Überweisungsträger warf sie im Anschluss in 33 Fällen bei verschiedenen Banken in Ulm, Reutlingen, Tübingen und Esslingen ein. Im Vertrauen auf die Angaben auf den Überweisungsträgern schrieben die Banken den jeweiligen Betrag entsprechend der vorgefassten Abicht der Beschuldigten ihrem Konto gut. Hierdurch entstand zumindest ein Schaden in Höhe von 12.548,17 €. Weiter erfolgte am 05.06.2019 eine Bareinzahlung über 800,00 EUR, deren Herkunft unklar ist. Insgesamt wurden dem Konto 13.438,17 EUR gutgeschrieben.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens steht Ihnen ggf. ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu, §§ 459h Abs. 2, 459k StPO.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der erneuten Mitteilung nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Sollte die Mitteilung nach Rechtskraft mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist ab dem Veröffentlichungsdatum.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 452/​18, übersenden.

Absender: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​, den _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

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An die
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstr. 145
Aktenzeichen 191 VA 55 Js 80375/​19
70190 Stuttgart
(Telefax: 0711/​921-4540)

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 111l Abs. 3 StPO im Ermittlungsverfahren gegen Fazlia Ljaic

Ich werde meinen Anspruch in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro geltend machen.
Ich habe von der o. g. Person in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro Geld erhalten.
Ich habe
O der o. g. Person den Anspruch in voller Höhe erlassen,
O der o. g. Person den Anspruch in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro erlassen.
Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro.
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(Datum)
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(Unterschrift)

 

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