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Hanseatisches Oberlandesgericht: 14 Kap 8/17 Dachfonds Deutsche Schiffahrt GmbH & Co. DDS 08 KG

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Daniel_B_photos (CC0), Pixabay

Beschluss

In der Sache

Gerold Heinen, Marschweg 36, 26122 Oldenburg

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kälberer & Tittel, Knesebeckstraße 59-61, 10719 Berlin, Gz.: 101/​17TT02

gegen

Wölbern Treuhand GmbH i.L., vertreten durch den Liquidator Carsten Riemer, Königstraße 28, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöllath + Partners, Potsdamer Platz 5, 10785 Berlin, Gz.: MatterNum: 285210-0062

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 14. Zivilsenat – durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann, den Richter am Landgericht Dr. Szodruch-Arnold und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Leverenz am 22.01.2021 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2021:

Die Feststellungsziele werden teilweise konkretisierend wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt der Dachfonds Deutsche Schifffahrt GmbH & Co. DDS 08 KG in der Fassung vom 16.10.2007 (Prospektaufstellungsdatum) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, weil

a)

aa) der Emissionsprospekt auf Seite 58 das Stammkapital der Feedback Beteiligungsgesellschaft mbH mit 100.000 € beziffert, jedoch nicht hinreichend darüber informiert, dass die Feedback Beteiligungsgesellschaft mbH zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügte, um die ihr aus dem den Anlegern eingeräumten Recht, der Feedback Beteiligungs mbH ihre Beteiligung anzudienen, obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen,

bb) der auf Seite 17 abgedruckte Hinweis:

„Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die geschäftsführende Kommanditistin ihre vertragliche Verpflichtung nicht erfüllen kann bzw. wird.“

ohne die weitergehende Information, dass die Feedback Beteiligungsgesellschaft mbH zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügte, um die ihr aus dem den Anlegern eingeräumten Recht, der Feedback Beteiligungsgesellschaft mbH ihre Beteiligung anzudienen, obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen,

die Anlegerinteressenten nicht in die Lage versetzt, die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des Ausfallrisikos der Feedback Beteiligungsgesellschaft mbH einzuschätzen,

und insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen;

b)

der Emissionsprospekt weder auf Seite 63 noch an anderer Stelle darüber informiert, dass sich die Feedback AG als Muttergesellschaft der andienungsverpflichteten Feedbackbeteiligung mbH in einem Insolvenzplanverfahren befand;

c)

der Emissionsprospekt nicht hinreichend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Feedback Beteiligungsgesellschaft mbH darstellt, indem er auf Seite 58 deren Stammkapital mit 100.000 € beziffert, jedoch keine Aussage dazu trifft, auf welche Weise die Feedback Beteiligungsgesellschaft mbH die für die Erfüllung der ihr aus dem Andienungsrecht obliegenden Verpflichtungen notwendigen finanziellen Mittel erwirtschaften sollte, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

d)

der Emissionsprospekt im Rahmen der Darstellung des Andienungsrechtes unter der Überschrift „Inanspruchnahme des Andienungsrechtes“ auf Seite 17 nicht hinreichend darüber informiert, dass das Risiko, dass die geschäftsführende Kommanditistin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, konkret dann besteht, wenn diese sich nicht durch den Weiterverkauf der angedienten Beteiligungen über den Zweitmarkt refinanzieren kann, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

e)

der Emissionsprospekt im Rahmen der Darstellung des Andienungsrechtes unter der Überschrift „Inanspruchnahme des Andienungsrechtes“ auf Seite 17 nicht hinreichend darüber informiert, dass das Risiko, dass die geschäftsführende Kommanditistin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, konkret dann besteht, wenn diese bis zum Eintritt der Fälligkeit des Andienungsrechtes nicht genügend finanzielle Mittel erwirtschaftet, die ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem den Anlegern eingeräumten Andienungsrecht ermöglichen würde, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

f)

der Emissionsprospekt unrichtig über die vertretungsberechtigten Personen der Fondsgesellschaft informiert, indem er auf Seite 62 ausführt:

„Zur Geschäftsführung bei der Beteiligungsgesellschaft ist ausschließlich die geschäftsführende Kommanditistin berechtigt und verpflichtet. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die geschäftsführende Kommanditistin vertritt auch die Beteiligungsgesellschaft nach außen.“,

nach dem Inhalt des Handelsregisters jedoch die Komplementärin allein vertretungsbefugt ist;

g)

der Emissionsprospekt weder auf Seite 20 noch an anderer Stelle darüber informiert, dass die Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin Feedback Beteiligungsgesellschaft mbH, Herr Dr. Christoph Ludz und Herr Heinz G. Eckermann zugleich auch Geschäftsführer der Meerwert Beteiligungen GmbH, die wiederum geschäftsführende Kommanditistin des Vorgängerfonds Dachfonds Deutsche Schifffahrt GmbH & Co. DDS 07 KG ist, sind und daraus ein Interessenkonflikt in der Person beider Geschäftsführer resultiert;

h)

der Emissionsprospekt weder auf Seite 24 noch an anderer Stelle darüber informiert, dass die Fondsgesellschaft auch in solche Zielfonds zu investieren beabsichtigt, die teilweise fremdfinanziert sind und in den Darlehensverträgen eine Loan-to-Value-Klausel vereinbart haben, was das Risiko birgt, dass trotz prognosegemäßem Verlauf der Zielfondsbeteiligung keine Ausschüttungen gezahlt werden, was wiederum zu einem Insolvenzrisiko der Fondsgesellschaft führt;

i)

der Emissionsprospekt im Abschnitt „Risiken auf Ebene der Investoren“ auf den Seiten 16 und 17 nicht auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung hinweist.

2.

Es wird festgestellt, dass die Vermutung, dass die in Ziffern 1. a) bis i) gerügten Prospektfehler für die Anlageentscheidung kausal waren, auch in den Fällen gilt, in denen der Anleger von seinem Andienungsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.

3.

Es wird festgestellt, dass die Vermutung, dass die in Ziffern 1. a) bis i) gerügten Prospektfehler für die Anlageentscheidung kausal waren, nicht schon allein dadurch widerlegt ist, dass der Anleger im Jahr 2011 an einer Kapitalerhöhung der Fondsgesellschaft teilgenommen hat.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts verantwortlich ist.

5.

Es wird festgestellt, dass die im Geschäftsbericht der Fondsgesellschaft für das Geschäftsjahr 2009 (Anlage K 3) enthaltenen Hinweise:

a) „Die Zielfondseinnahmen des DDS 08 liegen seit dem Geschäftsjahr 2009 deutlich unter den Erwartungen, sodass der Dachfonds seinen kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ohne weiteres nachkommen kann.“

b) „Die geschäftsführende Kommanditisten, die Feedback Beteiligungsgesellschaft mbH, hat sich unter bestimmten Voraussetzungen zur Übernahme von Beteiligungen der Investoren verpflichtet. Dieses Andienungsrecht kann erstmals im Jahr 2012 in Anspruch genommen werden. Allerdings ist es aus heutiger Sicht nicht sicher, dass die geschäftsführende Kommanditisten die ihr angedienten Beteiligungen übernehmen kann.“

keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den unter 1. a) bis i) gerügten Prospektfehlern auslösen.

Dr. Lohmann

Richter
am Oberlandesgericht

Dr. Szodruch-Arnold

Richter
am Landgericht

Dr. Leverenz

Richter
am Oberlandesgericht

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