Start Allgemein Anwaltspflichten und Anwaltshaftung bei Massenmandaten

Anwaltspflichten und Anwaltshaftung bei Massenmandaten

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Ein Rechtsanwalt hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen, und den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind.

Dazu hat er ihn auch über mögliche Risiken aufzuklären; BGH IX ZR 80/17, U. v. 21. Juni 2018, Gründe II. 1. a); BGH IX ZR 261/03, U. v. 1. März 2007,

BGHZ 171, 261 Rn. 9.

Auch außerhalb eines beschränkten Anwaltsmandats kann der Rechtsanwalt zu Hinweisen und Warnungen verpflichtet sein. Solche Warn- und Hinweispflichten knüpfen an das Informations- und Wissensgefälle zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten an. Sie folgen aus § 242 BGB und sollen verhindern, dass das Ziel des Beratungsvertrages trotz der für sich genommen vertragsgemäßen Beraterleistung verfehlt wird.

Voraussetzung derartiger Pflichten ist, dass die dem Mandanten drohenden Gefahren dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängen; Voraussetzung ist weiter, dass der Anwalt Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich der Gefahren nicht bewusst ist; BGH IX ZR 80/17, U. v. 21. Juni 2018, Gründe II. 2. a); BGH III ZR 470/16, U. v. 20. April 2017, VersR 2018, 31 Rn. 48 mwN.; BGH IX ZR 145/05, U. v. 26. Juni 2008, WM 2008, 1563 Rn. 15.

Wenn ein Rechtsanwalt eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle gegen ein und denselben Gegner führt, weiß er bereits aufgrund der Haftungssummen, wie wirtschaftlich gefährlich das für seine Mandanten ist.

Denn der Gegner wird ggf. nicht alle Forderungen erfüllen können. Die einzelnen Mandanten wissen dies aber nicht, sie konzentrieren sich nur auf ihren Einzelfall.

Der ordnungsgemäß arbeitende Rechtsanwalt muss diesen Wissensvorsprung abbauen und seine Mandanten entsprechend warnen, dass der Gegner aufgrund der Vielzahl der Fälle möglicherweise auch im Einzelfall nicht leisten kann.

In solchen Konstellationen ist es auch geboten, vorher eine Vermögensauskunft über den Gegner einzuholen. Das dürfte umso mehr bei einer Privatperson gelten.

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