Start Allgemein Erneut die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG zur BaFin-Verfügung

Erneut die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG zur BaFin-Verfügung

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Die derzeit im Fokus unserer Berichterstattung stehende Genossenschaft hat ihre Anwaltskanzlei beauftragt, eine von uns gestellte Presseanfrage beantworten. Wir möchten Ihnen die Antwort hier natürlich nicht vorenthalten:

„Die Entscheidung der BaFin ist rechtsfehlerhaft ergangen. Unsere Mandantin wird daher Widerspruch gegen die Maßnahme einlegen.

Es liegt kein Verstoß gegen das Vermögensanlagegesetz vor, da unsere Mandantin nicht prospektpflichtig ist.

Unsere Mandantin bietet keine Genossenschaftsanteile gegen leistungsorientierte Vermittlung an. Die Verfügung der BaFin hätte daher niemals erlassen werden dürfen.“

Diese Antwort ist doch recht verwirrend und widerspricht den Aussagen, die die Genossenschaft selber veröffentlicht hat. Zum einen dachten wir, dass die CO.NET bereits Widerspruch gegen die BaFin-Verfügung eingereicht hätte. Zum anderen hat die Genossenschaft in Ihrer Stellungnahme zur Untersagung doch selber mitgeteilt, dass sie zeitnah einen Prospekt zur Genehmigung bei der BaFin einreichen wird, also zugegeben, dass die BaFin-Verfügung anscheinend korrekt war!

Auch können wir uns nicht vorstellen, dass die BaFin einen solch weitreichenden Schritt geht, ohne sich rechtlich auf sicherem Terrain zu bewegen. Zumal wir davon ausgehen, dass die Finanzmarktaufsicht der Genossenschaft genügend Zeit gelassen hat, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen. Wir sind jetzt natürlich auf den Fortgang dieses Verfahrens gespannt und werden weiter berichten.

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