Start Allgemein Swiss Fintech Development AG, Rechtsanwalt Raban Funk und die Warnliste der FINMA

Swiss Fintech Development AG, Rechtsanwalt Raban Funk und die Warnliste der FINMA

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Geld macht nicht an der Landesgrenze zu Deutschland halt, insofern interessieren uns natürlich seit Jahren auch immer wieder Warnhinweise der Finanzaufsichtsbehörden der Schweiz und Österreich. Nun konnte man vor rund einer Woche einen Eintrag in der Warnliste der Schweizer FINMA zu dem oben genannten Unternehmen finden. Dies nahmen wir natürlich zum Anlass, uns auch nach ergänzenden Informationen zu dem betroffenen Unternehmen im Netz umzuschauen. Schaut man sich nun die Webseite des genannten Unternehmens an, dann findet man dort unter den wohl wichtigen Personen des Unternehmens, auch einen Rechtsanwalt mit Namen Raban Funk. Über ihn heißt es auf der Webseite des Unternehmens:

„Raban Funk

Advisor Legal

Raban Funk is a well experienced and influential Lawyer focusing on criminal law. As a Board Member of « Deutschen Strafverteidiger e.V.» he is involved in the development of legislative proposal and has excellent contacts within the law network. We are proud to be able to get hold of his expertise and welcome Raban Runk as our Advisor.“

Nun wollten wir von Herrn Funk gerne wissen, ob er überhaupt etwas mit dem Unternehmen zu tun habe und wenn ja, welche Rolle er dort inne hat. Zudem interessierte uns, was er dann zu der Warnmeldung der Schweizer Finanzaufsichtsbehörde sagt. Nun, geantwortet hat uns Rechtsanwalt Raban Funk allerdings nicht. Möglicherweise ist er gerade damit beschäftigt, das Unternehmen wieder von der Warnliste der Schweizer FINMA entfernt zu bekommen. Eine gute Werbung ist solch ein Eintrag schließlich weder für ein Unternehmen noch eine damit verbundene Person.

Warnung vor möglicherweise unerlaubt tätigen Anbietern

Die FINMA führt und veröffentlicht eine Warnliste mit Unternehmen, die möglicherweise ohne Bewilligung eine Tätigkeit ausüben, bewilligungspflichtig sind und unter die Aufsicht der FINMA fallen. Informieren Sie sich rechtzeitig.

Verschiedene Tätigkeiten in der Finanzbranche setzen eine Bewilligung der FINMA voraus. Sofern die FINMA Hinweise darauf erhält, dass Anbieter – bewusst oder unbewusst – ohne Bewilligung Tätigkeiten ausüben, für die eine solche erforderlich wäre, leitet sie entsprechende Abklärungen ein. Erhärtet sich der Verdacht, kann die FINMA mit sogenannten Enforcement-Verfahren gegen unerlaubt tätige Anbieter vorgehen und Massnahmen verfügen, die bis hin zu einer Liquidation des Unternehmens führen können.

Die FINMA führt und veröffentlicht eine Warnliste. Bei den Unternehmen und Personen, die auf dieser Liste stehen, hat die FINMA Untersuchungen wegen unerlaubter Tätigkeit eingeleitet, konnte den Verdacht jedoch nicht weiter abklären, da die Unternehmen ihrer Auskunftspflicht gegenüber der FINMA nicht nachgekommen sind oder falsche Angaben gemacht haben. Des Weiteren kann eine Aufnahme in die Warnliste erfolgen, wenn die Untersuchungen der FINMA eine immanente, erhebliche Gefährdung von Anlegern durch Anbieter vermuten lassen. Ein Eintrag in der Warnliste bedeutet nicht zwangsläufig, dass die vom aufgeführten Unternehmen ausgeübte Aktivität illegal ist. Indem die FINMA entsprechende Unternehmen in der Warnliste aufführt, weist sie aber darauf hin, dass diese über keine Bewilligung verfügen. Betroffene Unternehmen werden von der Liste gestrichen, sobald die FINMA die notwendigen Abklärungen und allfälligen Anpassungen vornehmen konnte.

Besonders gewarnt wird vor Anbietern, gegen die die FINMA bereits eine Verfügung erlassen hat und die aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben: Publikationen nach Art. 34 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.

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