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Rechtsanwalt Werner Ludwig Hogrefe aus Brackenheim und der Multi Advisor Fund

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Rechtsanwalt Werner Ludwig Hogrefe aus Brackenheim bei Heilbronn hat uns bisher keinen Anlass für einen Bericht gegeben. Nun aber, nach dem Bekanntwerden eines interessanten Details, muss man fragen, ob er wirklich ein Anlegerschutzanwalt ist, dem man als Anleger Vertrauen kann?

Derzeit läuft am Landgericht Hof ein Prozess um Michael Turgut. Dabei kam auch ein Detail des Rechtsanwalts Hogrefe zur Sprache, wie die Zeitung „Frankenpost“ berichtete. Hogrefe soll demnach nicht nur zu den „eifrigen Anlegerschutzanwälten“ im Vorgang Multi Advisor Funds (MAF) gehört haben, sondern auch, nach dem unserer Redaktion vorliegenden Bericht vom 27. Dezember 2017, Schulungen innerhalb des Vertriebs bei Michael Turgut durchgeführt haben. Somit könnte er eventuell in Mithaftung gestellt werden können…

Zitat aus dem kostenpflichtigen Artikel der „Frankenpost“: „Pikante Note: Zu den eifrigsten Anlegerschutzanwälten im Fall MAF zählte Werner Ludwig Hogrefe aus der Nähe von Heilbronn. Derselbe Hogrefe schulte zuvor die Spitzen in Turguts Strukturvertrieb. Turguts Anwälte haben jetzt das Abspielen einer Audio-Schulung mit Hogrefe im Sitzungssaal beantragt. Sie weisen immer wieder darauf hin, dass das Scheitern des Fonds ihrem Mandanten nicht zur Last gelegt werden dürfe. Das hätten andere zu vertreten.“

Diese Berichterstattung dürfte Rechtsanwalt Hogrefe nicht gefallen und möglicherweise den einen oder anderen Anleger davon abhalten, sich an ihn zu wenden. Zudem könnte er nun auch in das Fadenkreuz der Staatsanwaltschaft geraten. Auch so mancher Rechtsanwalt eines Mandanten zum Multi Advisor Fund könnte jetzt auf die Idee kommen, Rechtsanwalt Werner Ludwig Hogrefe in die Haftung zu nehmen.

Natürlich haben wir Rechtsanwalt Hogrefe diesbezüglich um eine Stellungnahme gebeten. Herr Hogrefe hat uns dann ein kurzes Fax zukommen lassen, in dem er uns mitteilte: „Es ist unzutreffend das ich die Mitarbeiter von Herrn Turgut diesbezüglich geschult habe.“

Auf der aktuellen Webseite von Rechtsanwalt Hogrefe kann man nachfolgendes zum MAF lesen:

„Multi Advisor Fund – zahlen ausscheidende Anleger doppelte Emissionskosten?

Gesellschafterbeschlüsse der Multi Advisor Fund I GbR im Wege der schriftlichen Abstimmung

Wenn die Anleger der Multi Advisor Fund I GbR den Beschlüssen zustimmen bedeutet dies Folgendes:

  1. Erster Nachteil für die Anleger der Multi Advisor Fund I GbR

Sie zahlen nicht nur beim Eintritt Emissionskosten auf Ihre Zeichnungssumme in Höhe von ca. 20 % sondern nochmals 20 % bei Ihrem angeblich selbst verschuldeten Austritt. Wer also aus der Gesellschaft austreten will, wird doppelt zur Kasse gebeten.

  1. Zweiter Nachteil

Die Anwaltskosten, die angeblich wegen der austrittswilligen Gesellschafter von der Multi Advisor Fund I GbR entstehen, sollen von der Gesellschaft (nochmals?) getragen werden.

Bisher unerklärt bleibt der Umstand, dass nach bisherigen Erfahrungen der Kanzlei Hogrefe diese Kosten der Multi Advisor Fund I GbR regelmäßig im Rahmen der durch Vergleich beendeten Fälle bereits von den betroffenen Anlegern zu 97 bis 99 % getragen werden. Da stellt sich die Frage, warum sollen diese Kosten die in 2011 843.012,50 € und im Jahre 2012 in Höhe von 398.076,95 € entstanden sein sollen, dann nochmals von dem Multi Advisor Fund I GbR und damit von den Gesellschaftern getragen werden? Wessen Interessen dient dieser Beschlussvorschlag?

  1. Dritter Nachteil

Der Gesellschaftszweck ist offensichtlich nicht mehr erreichbar

Entlastung der Geschäftsführung bedeutet, dass die ungeklärten o.g. Sachverhalte und sonstigen bisher nicht genügend erläuterten Geldausgaben gut geheißen werden.

Hier sollten die Multi Advisor Fund iGbR Anleger von ihren Informationsrechten dahin Gebrauch machen zu fragen, wie die Geschäftsführung denn gedenkt, die Zwecke der Gesellschaft laut Gesellschaftsvertrag angesichts der negativen Ergebnisse zu erreichen? Und wie sich bisherige Ausgaben der Geschäftsführung mit dem Gesellschaftszweck, dem Ziel der Gesellschaft, Kapital zu erhalten und auch noch Rendite zu erzielen mit dem Gesellschaftszweck decken?

  1. Vierter Nachteil für die Anleger der Multi Advisor Fund I GbR

Was sind die aktuellen Ziele des der Multi Advisor Fund I GbR

Was ist der aktuelle Zweck der Gesellschaft und in wie weit weicht dieser vom ursprünglichen Gesellschaftszweck ab und gibt es dazu eine gesellschaftsrechtliche Regelung? Wem dienen die aktuellen Ziele des der Multi Advisor Fund I GbR?

Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, kann über eine Entlastung nachgedacht werden.

Dies sind nur kurz gefasste Bedenken, gegen die vorgeschlagenen Beschlüsse.

Sollten Sie an weiteren Überlegungen interessiert sein, setzen Sie sich mit Ihrem Anwalt oder der Kanzlei Hogrefe telefonisch oder per E-mail in Verbindung.

Wir vertreten Ihre Interessen in allen Fragen zu Ihrer Beteiligung am Multi Advisor Fund I GbR.

Januar 2014

Multi Advisor Fund kündigt Verträge:

Der Multi Advisor Fund geht durch seine Geschäftsführung zunehmend dazu über, Anleger zu kündigen mit der Begründung, dass die Raten über einen Zeitraum von fünf Monaten nicht bezahlt wurden. Das geschieht kurioserweise auch dann, wenn Kunden gar keinen Ratenvertrag abgeschlossen hatten, sondern lediglich eine Einmaleinlage oft in fünfstelliger Größenordnung eingezahlt hatten und vergeblich darauf hofften, diese einmal mit Gewinn zurückbezahlt zu bekommen.

Ziel dieser Maßnahme ist es offenbar, nachdem zwei Geschäftsführungsgesellschaften mittlerweiler Insolvenz angemeldet haben und der Fond durch Prozesse der Geschäftsleitung gegen Anleger auf Zahlung der Einlagebeiträge über Jahre geführt wurden, nunmehr weitere Gelder durch Geltendmachung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens zu beanspruchen. Hier sollen die Anleger voraussichtlich nicht nur wegen Zahlung der Beiträge, sondern auch wegen eines negativen Auseinandersetzungsguthabens notfalls durch Klage zur Kasse gebeten werden. Die Besonderheit besteht darin, dass das Auseinandersetzungsguthaben negativ ist und die Anleger als BGB-Gesellschafter hier mit ihrem Vermögen unbegrenzt haften. Das gilt aber nur dann, wenn feststeht, dass überhaupt ein Beteiligungsverhältnis zustande gekommen ist. Nachdem das Finanzamt gegenüber dem Fond und den Anlegern mittlerweile die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bescheinigt hat, ist auch die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderliche Investitionsabsicht der Gesellschaft fraglich. Auch hierzu hat das OLG München bereits entschieden und festgestellt, dass es zumindest an einer Gewinnerzielungsabsicht in dem konkreten Fall fehlte. Das führte zur Nichtigkeitserklärung des Gesellschaftsvertrages mit der Folge, dass der Anleger seine Einlage vollständig zurückerhielt und keine weiteren Beiträge mehr zahlen musste.

Sollen Sie hierzu Fragen haben, ist die Kanzlei Hogrefe gerne bereit, anhand vorgelegter Zeichnungsunterlagen die Sach- und Rechtslage zu prüfen und eine Einschätzung über die Erfolgsaussichten abzugeben.

Januar 2014

Multi Advisor Fund – Kein Steuersparmodell –

Das Finanzamt geht dazu über, aus der Beteiligung der Anleger am Multi Advisor Fund GbR eine „Liebhaberei“ zu machen. Im Ergebnis wird damit bestätigt, was das OLG München unlängst in einem Urteil festgestellt hat, dass die Beteiligung mangels Investitionsabsicht sittenwidrig und der Gesellschaftsvertrag von Anfang an nichtig ist. Das Finanzamt kommt aufgrund einfacher Überlegungen zu dem Ergebnis, nachdem es sich das zunehmend stagnierende Treiben des Multi Advisor Funds über mehrere Jahre angesehen hat, und hat zum Nachteil der Anleger die richtigen Schlüsse gezogen. Die Aktivitäten des Multi Advisor Funds GbR, insbesondere der Organe, von denen zwei geschäftsführende Gesellschaften mittlerweile Insolvenz angemeldet haben, ist zu dürftig, um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der ernsthaft mit Gewinnerzielungsabsicht investiert, zu repräsentieren. Kurz gesagt, die Investitionen des Multi Advisor Funds werden vom Finanzamt genauso ergebnislos eingestuft, wie vom OLG München. Es fehlt an der für die steuerliche Anerkennung erforderliche „Gewinnerzielungsabsicht“.

Nun kann man darüber philosophieren, ob die Gewinnerzielungsabsicht mit der Absicht zu investieren identisch ist oder die fehlende Gewinnerzielungsabsicht, die offiziell vom Finanzamt festgestellt wurde, ein weiteres unwiderlegbare Indiz dafür ist, dass nie Investitionsabsicht vorhanden war, wie es das OLG München festgestellt hat.

Im Ergebnis ist das für die Anleger schmerzlich. Ungeachtet dessen ist es aber höchste Zeit – wenn man es noch nicht getan hat – sich von diesem Moloch zu trennen. Was diese Gesellschaft am Leben hielt und hält, sind die Prozesse, die sie gegen die Anleger auf Zahlung der Beiträge führt.“

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