Start Allgemein Zweite Zahlungsdiensterichtlinie

Zweite Zahlungsdiensterichtlinie

298
Der Bundestag hat am 1. Juni 2017 das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. Damit wird eine EU-Richtlinie zum Zahlungsdiensterecht in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz ermöglicht im Interesse von Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Wettbewerb unter Zahlungsdienstleistern und macht bargeldloses Bezahlen sicherer.
„Mit dem heute beschlossenen Gesetz schaffen wir ein Ärgernis für viele Verbraucher ab: Händler dürfen zukünftig keinen Aufpreis mehr von ihren Kunden verlangen, wenn diese online oder offline mit gängigen Karten oder per SEPA-Überweisungen und Lastschriften bezahlen. Hinzu kommt ein stärkerer Verbraucherschutz bei nicht autorisierten Zahlungen. Wurde beispielsweise die Kreditkarte entwendet, können Zahler derzeit noch mit 150 Euro an den Schäden beteiligt werden. Dieser Betrag wird jetzt auf 50 Euro reduziert.“
Ulrich Kelber, Parlamentarischer Staatssekretär.
Außerdem kann eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden in diesem Zusammenhang nicht mehr ohne weiteres angenommen werden. Die Bank wird stärker in die Pflicht genommen und muss unterstützende Beweismittel für den Nachweis eines Betrugs oder einer groben Fahrlässigkeit des Kunden vorlegen.
Auch bei einer Fehlüberweisung müssen Banken den Kunden in Zukunft stärker dabei unterstützen, das Geld zurück zu bekommen. Mit dem Gesetz wird jetzt auch die Bank des Empfängers verpflichtet, die notwendigen Informationen mitzuteilen, damit der Überweisende sein Geld zurück erhält.
In Deutschland war schon bisher ein bedingungsloses Erstattungsrecht bei Lastschriften binnen acht Wochen üblich. Dieses bislang in den Geschäftsbedingungen der Banken verankerte Recht wird jetzt gesetzlich geregelt und europaweit eingeführt.
Ergänzung bei Wohnimmobilienkrediten
An das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie angefügt wird eine Ergänzung zur Umsetzung der Richtlinie zu Wohnimmobilienkrediten. Damit soll auf die Kreditwürdigkeitsprüfung bei echten Abschnittsfinanzierungen und Umschuldungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer verzichtet werden.
Dazu Ulrich Kelber, Parlamentarischer Staatssekretär: „Bei der Umsetzung der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie in deutsches Recht haben wir von Anfang an den Fokus auf die Stärkung der Rechte von Verbraucherinnen und Verbraucher gelegt. Wir korrigieren frühzeitig eine ungewollte Folge der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und ermöglichen es, bei echten Abschnittsfinanzierungen und Umschuldungen mit demselben Kreditgeber auf eine erneute Kreditwürdigkeitsprüfung zu verzichten. So sichern wir langfristige Immobilienfinanzierungen ab. Wer die anfängliche Kreditwürdigkeitsprüfung bestanden hat, soll bei einer Anschlussfinanzierung nicht bangen müssen. Damit wollen wir die Kreditnehmer dabei unterstützen, dass sie – auch in schwierigen Lebenslagen wie z.B. einer Scheidung oder Arbeitslosigkeit – ihr Eigentum zu Ende finanzieren können. Neues Recht darf nicht zu hohen Hürden bei der Gewährung notwendiger Anschlussverträge führen, die dann im schlimmsten Fall den vermeidbaren Verlust einer Immobilie bedeuten würden. Die Klarstellung ist daher sehr im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher.“

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein