Die silipainter GmbH befindet sich in einem vorläufigen Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht Kleve ordnete am 17. September 2026 um 13.31 Uhr die vorläufige Verwaltung des Gesellschaftsvermögens an. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 49 IN 55/26 geführt.
Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in der Bahnhofstraße 1 in 47574 Goch und ist beim Amtsgericht Kleve unter der Handelsregisternummer HRB 15349 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird das Unternehmen durch den Geschäftsführer Markus Rohde.
Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb einer Silikonoberflächengrundierung unter der Bezeichnung silipainter. Damit war die Gesellschaft auf ein spezielles Produkt zur Vorbehandlung von Silikonoberflächen ausgerichtet.
Silikon besitzt besondere Materialeigenschaften und lässt sich häufig nur schwer dauerhaft beschichten. Eine geeignete Grundierung kann dazu dienen, die Oberfläche für eine nachfolgende Bearbeitung oder Beschichtung vorzubereiten und die Haftung anderer Materialien zu verbessern.
Für welche konkreten Anwendungsbereiche das Produkt silipainter angeboten wurde, welche Kunden oder Branchen es nutzten und ob weitere Produktvarianten bestanden, geht aus der Insolvenzbekanntmachung nicht hervor. Auch zu vorhandenen Warenbeständen, Produktionsmitteln, Markenrechten oder Vertriebsverträgen macht das Gericht keine Angaben.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Amtsgericht Rechtsanwalt Mark Steh aus Duisburg. Seine Aufgabe besteht zunächst darin, das vorhandene Vermögen der Gesellschaft zu sichern und nachteilige Veränderungen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern.
Die Geschäftsführung bleibt grundsätzlich im Amt. Die silipainter GmbH darf jedoch nicht mehr uneingeschränkt über ihre Vermögenswerte verfügen. Rechtsgeschäfte und Verfügungen sind nur wirksam, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter ihnen zustimmt.
Personen und Unternehmen, die der silipainter GmbH noch Geld schulden, dürfen nicht mehr unmittelbar an die Gesellschaft zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Geschäftspartner sollten deshalb vor einer Zahlung klären, an wen diese wirksam zu leisten ist.
Das Gericht hat außerdem neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft grundsätzlich untersagt. Bereits begonnene Vollstreckungen werden vorläufig eingestellt. Ausgenommen sind Maßnahmen, die unbewegliche Vermögensgegenstände betreffen.
Durch diesen Vollstreckungsschutz soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger während der Prüfung des Insolvenzantrags auf Vermögenswerte zugreifen und dadurch die Interessen der übrigen Gläubiger beeinträchtigen.
Für Kunden und Vertriebspartner kann insbesondere wichtig sein, ob bereits bestellte Produkte noch geliefert und laufende Verträge erfüllt werden. Auch Ansprüche wegen mangelhafter Ware oder geleisteter Vorauszahlungen könnten betroffen sein. Ob entsprechende Fälle bestehen, lässt sich der Veröffentlichung nicht entnehmen.
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet noch nicht, dass das reguläre Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde. Zunächst müssen die wirtschaftliche Lage, das vorhandene Vermögen und die bestehenden Verbindlichkeiten geprüft werden. Außerdem ist zu klären, ob eine Fortführung oder Sanierung des Unternehmens möglich ist.
Wer den Insolvenzantrag gestellt hat, geht aus der Bekanntmachung nicht hervor. Auch zur Höhe der Schulden, zur Zahl der Gläubiger, zu möglichen Beschäftigten und zu den Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten enthält der Beschluss keine Angaben. Eine Einstellung der Produktion oder des Vertriebs wurde vom Gericht nicht angeordnet.