Diese neuen Urteile sollten Verbraucher kennen – vom Vodafone-Fünfer bis zum verlorenen Koffer
Darf Vodafone Verträge einfach teurer machen? Wer zahlt, wenn die Autowerkstatt unnötige Arbeiten abrechnet? Kann man wegen eines verlorenen Koffers am eigenen Wohnort klagen? Und macht ein manipuliertes Euribor automatisch den Immobilienkredit unwirksam? Seit Anfang September 2026 haben deutsche und europäische Gerichte einige Entscheidungen gefällt, die Verbraucher kennen sollten.
Stand: 19. September 2026.
Gerichte beschäftigen sich bekanntlich gern mit Fragen, über die normale Menschen erst nachdenken, wenn bereits eine Rechnung, eine Preiserhöhung oder ein verschwundener Koffer vor ihnen liegt.
Die ersten Septemberwochen 2026 liefern dafür reichlich Material.
Einige Entscheidungen stärken Verbraucher deutlich. Andere enthalten eher die juristische Botschaft:
Schön wäre es gewesen – aber so einfach ist es leider nicht.
Vodafone: Ein Kündigungsrecht ist kein Freifahrtschein für Preiserhöhungen
Das wahrscheinlich interessanteste Verbraucherurteil des Monats kommt vom Europäischen Gerichtshof.
Im Mittelpunkt steht Vodafone.
Das Unternehmen hatte 2023 bei zahlreichen Festnetz-Internetverträgen den monatlichen Preis um fünf Euro angehoben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband zog dagegen vor Gericht.
Vodafone argumentierte unter anderem mit den besonderen EU-Regeln für Telekommunikationsanbieter: Wenn Kunden bei Vertragsänderungen ein Sonderkündigungsrecht haben, müsse ein Anbieter Vertragsbedingungen auch einseitig ändern können.
Der EuGH sagte am 10. September:
So funktioniert das nicht.
Die entsprechende EU-Regel verschafft Telekommunikationsunternehmen nicht automatisch ein Recht, Verträge einseitig zu verändern. Ein solches Änderungsrecht muss sich aus anderen zulässigen Rechtsgrundlagen ergeben und weiterhin die allgemeinen Anforderungen des Verbraucherrechts erfüllen. Das Sonderkündigungsrecht ersetzt diesen Schutz nicht.
Für Verbraucher ist das enorm wichtig.
Denn nach der gegenteiligen Logik könnte ein Anbieter praktisch sagen:
„Ihr Vertrag kostet ab morgen fünf Euro mehr. Wenn Ihnen das nicht gefällt, dürfen Sie ja gehen.“
Der EuGH macht klar: So einfach darf ein bestehender Vertrag nicht umgeschrieben werden.
Das Urteil stärkt die laufende Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Vodafone erheblich. Eine endgültige Entscheidung über sämtliche Rückzahlungsansprüche ist damit allerdings noch nicht gefallen. Betroffene können also nicht allein aufgrund des EuGH-Urteils schon davon ausgehen, dass morgen Geld auf dem Konto liegt.
Kaskoversicherung: Wenn die Werkstatt Unsinn abrechnet, kann der Kunde darauf sitzen bleiben
Weniger erfreulich ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. September.
Ein Fahrzeug war vollkaskoversichert und wurde nach einem Unfall repariert. Die Versicherung kürzte die Rechnung um 389,01 Euro, weil bestimmte Arbeiten nach ihrer Auffassung nicht erforderlich gewesen waren.
Die entscheidende Frage:
Wer trägt das Risiko, wenn eine Werkstatt Arbeiten abrechnet, die eigentlich überflüssig oder überteuert sind?
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall liegt dieses sogenannte Werkstattrisiko unter bestimmten Voraussetzungen beim Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung.
In der eigenen Kaskoversicherung sieht es anders aus.
Der BGH entschied: Verspricht der Kaskoversicherer die Erstattung der „für die Reparatur erforderlichen Kosten“, gehören grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen dazu. Das Werkstattrisiko bleibt daher regelmäßig beim Versicherungsnehmer.
Das kann beispielsweise überhöhte Materialkosten, unnötige Arbeitsschritte oder unwirtschaftliche Reparaturen betreffen. Anders kann die Lage aussehen, wenn der Versicherer selbst eine bestimmte Werkstatt vorgibt oder konkrete Weisungen zur Reparatur erteilt.
Die praktische Botschaft ist unangenehm, aber wichtig:
„Die Werkstatt hat es berechnet“ bedeutet bei der Kaskoversicherung nicht automatisch „Die Versicherung muss es bezahlen“.
Nach einem Kaskoschaden lohnt es sich deshalb, Auftrag und Rechnung genauer anzusehen.
Verlorener Koffer: Online gebucht heißt nicht „Gericht vor der Haustür“
Online kann man heute fast alles vom Sofa erledigen.
Flug buchen.
Sitzplatz reservieren.
Gepäck dazubuchen.
Nur das zuständige Gericht kann man sich offenbar nicht gleich mitbestellen.
Der Europäische Gerichtshof entschied am 17. September über einen Fall aus Spanien. Eine Reisende hatte von ihrem Wohnort aus online einen Flug von Madrid nach Barcelona gebucht. Am Flughafen gab sie zusätzlich Gepäck auf.
Der Koffer verschwand.
Die Reisende klagte anschließend an ihrem Wohnort.
Doch allein die Tatsache, dass der Flugschein dort online gekauft wurde, macht das Wohnsitzgericht nach Auffassung des EuGH nicht automatisch zuständig für die Schadensersatzklage wegen verlorenen Gepäcks.
Für Flugreisende bedeutet das:
Das Internet bringt den Flug zwar ins Wohnzimmer.
Den Gerichtsstand leider nicht unbedingt.
Wer eine Airline wegen Gepäckverlust verklagen möchte, muss deshalb genau prüfen, welches Gericht nach den einschlägigen Regeln des Montrealer Übereinkommens beziehungsweise des EU-Rechts zuständig ist.
Euribor-Manipulation: Nicht jeder Kreditvertrag wird deshalb automatisch unwirksam
Das nächste Urteil klingt zunächst nach einem Jackpot für Kreditnehmer.
Jahrelang gab es Manipulationen rund um den Euribor. Viele variable Kredite orientieren sich genau an diesem Referenzzinssatz.
Da liegt der Gedanke nahe:
Euribor manipuliert = Euribor-Klausel unwirksam = Geld zurück.
Der EuGH hat am 3. September allerdings klargestellt:
Ganz so einfach ist die Rechnung nicht.
Die Feststellung eines Kartells auf einem bestimmten Markt führt nicht automatisch dazu, dass jede Vertragsklausel unwirksam wird, die irgendwo auf den Euribor verweist.
Im konkreten Fall ging es um einen Immobilienkredit. Die Kreditvertragsparteien waren nicht am betreffenden Kartell beteiligt, und der Darlehensvertrag gehörte zu einem anderen Markt als die von der EU-Kommission festgestellten Manipulationen bei Euro-Zinsderivaten.
Eine bloße Bezugnahme auf den Euribor reicht deshalb nicht automatisch aus, um die Klausel für nichtig zu erklären.
Für Kreditnehmer ist das wichtig:
Ein Kartellbeschluss ist kein Universal-Radiergummi für sämtliche Euribor-Klauseln.
Ob Ansprüche bestehen, hängt vom konkreten Vertrag und vom Zusammenhang mit dem festgestellten Wettbewerbsverstoß ab.
Unwirksamer Immobilienkredit: Gericht darf Forderungen grundsätzlich miteinander verrechnen
Ein zweites EuGH-Urteil vom 10. September beschäftigt sich mit missbräuchlichen Klauseln in Fremdwährungs-Hypothekendarlehen.
Im polnischen Ausgangsfall war ein Darlehensvertrag wegen missbräuchlicher Klauseln unwirksam geworden. Damit entstanden Rückzahlungsansprüche auf beiden Seiten:
Die Verbraucher wollen ihre geleisteten Zahlungen zurück.
Die Bank möchte ihr ausgezahltes Darlehenskapital zurück.
Die Frage war nun, ob ein Gericht diese Forderungen miteinander verrechnen darf.
Der EuGH entschied: Das europäische Verbraucherrecht steht einer solchen gerichtlichen Lösung grundsätzlich nicht entgegen, sofern das nationale Recht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
Dann kann am Ende beispielsweise nur noch jener Betrag zugunsten des Verbrauchers übrig bleiben, um den seine Zahlungen das erhaltene Darlehenskapital überschritten haben – zuzüglich der gegebenenfalls zustehenden Verzugszinsen.
Das Urteil ist vor allem für Länder mit zahlreichen Verfahren über Fremdwährungskredite relevant.
Für Verbraucher zeigt es zugleich:
Selbst wenn ein Kreditvertrag wegen missbräuchlicher Klauseln fällt, bedeutet das nicht, dass man das ursprünglich erhaltene Darlehenskapital einfach behalten darf.
Der juristische Radiergummi löscht den Vertrag.
Nicht aber das Geld, das die Bank ursprünglich ausgezahlt hat.
Nahrungsergänzungsmittel: Nicht jede Pflichtinformation muss auch noch in die Werbung
„Gesund Gewicht verlieren“ – mit solchen Aussagen lassen sich Nahrungsergänzungsmittel deutlich besser verkaufen als mit:
„Hier sind übrigens ein paar Kapseln.“
Doch wer mit Gesundheitsversprechen wirbt, muss zahlreiche europäische Vorschriften beachten.
Am 17. September entschied der EuGH im Fall Kyberg Pharma über die Frage, wo vorgeschriebene Verbraucherhinweise erscheinen müssen.
Auf der Verpackung eines Nahrungsergänzungsmittels befand sich der vorgeschriebene Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise.
In einer Printwerbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen fehlte dieser Hinweis dagegen.
Der EuGH stellte klar: Eine schriftliche Werbung ist keine „Kennzeichnung“ im Sinne der entsprechenden EU-Verordnung. Befinden sich die vorgeschriebenen Informationen bereits ordnungsgemäß auf der Kennzeichnung des Nahrungsergänzungsmittels, müssen sie nicht zusätzlich noch einmal in der schriftlichen Werbung erscheinen.
Für Verbraucher bedeutet das allerdings auch:
Die Anzeige erzählt womöglich nicht die ganze Pflichtinformation.
Ein Blick auf Verpackung und Etikett bleibt deshalb sinnvoll.
„Dreimal täglich für Ihre Gesundheit“ kann bereits eine Gesundheitswerbung sein
Am selben Tag legte der EuGH in einem zweiten Nahrungsergänzungsmittel-Verfahren nach.
Dabei ging es unter anderem um Aussagen zur Häufigkeit der Einnahme oder zur Art der Anwendung.
Solche Aussagen klingen zunächst technisch:
„Einmal täglich.“
„Dreimal täglich.“
„Vor dem Essen.“
Doch sobald diese Angaben so präsentiert werden, dass beim Verbraucher der Eindruck entsteht, gerade diese Einnahmeweise führe zu einer gesundheitlich positiven Wirkung oder reduziere negative Auswirkungen, können sie bereits als gesundheitsbezogene Angaben gelten.
Und damit greifen die strengen europäischen Vorschriften für Health Claims.
Der EuGH entschied außerdem, dass vorgeschriebene Hinweise bei Werbung mit der Verringerung eines Krankheitsrisikos nicht zwingend Wort für Wort den gesetzlichen Formulierungen entsprechen müssen. Entscheidend ist, dass Verbraucher zutreffend, klar und leicht verständlich informiert werden.
Auch hier gilt: Steht der erforderliche Hinweis bereits auf der Produktverpackung, muss er nach diesem Urteil nicht zwingend nochmals in einer schriftlichen Werbung wiederholt werden.
Damit bekommt der gute alte Satz „Lesen Sie die Packungsbeilage“ im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel eine ganz neue Karriere.
Booking darf Etraveli nicht schlucken
Keine Rückzahlung, keine Versicherung und keine verschwundene Reisetasche – und trotzdem für Verbraucher interessant.
Am 9. September bestätigte das Gericht der Europäischen Union das Verbot der geplanten Übernahme der Etraveli Group durch Booking.
Etraveli ist stark bei Online-Flugbuchungen. Booking besitzt bereits eine führende Stellung bei Online-Hotelbuchungen.
Die EU-Kommission hatte die Übernahme untersagt, weil sie befürchtete, dass Booking dadurch seine bereits beherrschende Stellung im Markt der Online-Reisebüros für Hotels weiter stärken könnte. Das Gericht bestätigte diese Beurteilung.
Für Reisende gibt es daraus keinen direkten Geldanspruch.
Die verbraucherpolitische Bedeutung liegt woanders:
Wettbewerb.
Je weniger mächtige Plattformen ein Markt kontrollieren, desto größer bleibt zumindest grundsätzlich der Spielraum für Konkurrenz bei Angeboten, Preisen und Vermittlungsbedingungen.
Seniorenheim darf TV-Programme intern weiterleiten
Und schließlich eine Entscheidung für alle, die dachten, die wirklich großen juristischen Fragen unserer Zeit seien bereits geklärt:
Darf ein Seniorenheim Satellitenfernsehen über seine interne Kabelanlage in die Bewohnerzimmer weiterleiten, ohne dafür noch einmal Lizenzgebühren zahlen zu müssen?
Der Bundesgerichtshof sagt:
In der entschiedenen Konstellation ja.
Das Heim empfing Fernseh- und Radioprogramme über eine eigene Satellitenanlage und leitete sie zeitgleich, vollständig und unverändert über das interne Kabelnetz an die Bewohnerzimmer weiter.
Der BGH entschied am 3. September, dass darin keine entsprechende „öffentliche Wiedergabe“ liegt. Die Bewohner des Seniorenheims seien in dieser Konstellation insbesondere kein „neues Publikum“.
Die GEMA konnte deshalb mit ihrer Forderung nach einem Lizenzvertrag nicht durchdringen.
Für Bewohner entsteht daraus zwar kein persönlicher Zahlungsanspruch.
Aber Einrichtungen müssen für eine solche interne Weiterleitung nach dieser Entscheidung nicht allein deshalb zusätzliche Urheberrechtsvergütungen entrichten.
Oder einfacher gesagt:
Oma darf im Zimmer weiter „Tatort“ schauen, ohne dass vorher noch die Kabelanlage mit der GEMA diskutieren muss.
Was Verbraucher aus den September-Urteilen mitnehmen sollten
Die ersten Septemberwochen zeigen vor allem eines: Verbraucherrecht funktioniert selten nach der einfachen Regel „Der Kunde gewinnt immer“.
Vodafone kann sich nicht allein auf das Sonderkündigungsrecht berufen, um beliebige Vertragsänderungen zu rechtfertigen. Gleichzeitig schützt die eigene Kaskoversicherung nicht automatisch vor einer überhöhten Werkstattrechnung.
Online-Flugbuchungen machen den heimischen Wohnort nicht automatisch zum zuständigen Gerichtsstand. Eine Manipulation des Euribor macht nicht jeden Euribor-Kredit automatisch unwirksam. Und bei Nahrungsergänzungsmitteln kann eine Werbeanzeige weniger Pflichtinformationen enthalten als die Verpackung.
Das vielleicht wichtigste Verbraucherurteil dieser ersten Septemberhälfte bleibt deshalb das Vodafone-Verfahren.
Denn dahinter steckt ein Grundsatz, der weit über einen einzelnen Internetanbieter hinaus interessant ist:
Ein bestehender Vertrag ist kein Dokument, das ein Unternehmen nach Belieben neu schreiben darf, nur weil der Kunde anschließend kündigen könnte.
Und eine zweite Lehre liefert der BGH für Autofahrer:
Eine Rechnung wird nicht allein dadurch richtig, dass eine Werkstatt sie ausdruckt.
Beides kann Verbrauchern bares Geld sparen – vorausgesetzt, sie kennen ihre Rechte.