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Flugreisen im Sommer 2026: Diese Rechte haben Passagiere bei Ausfällen und Verspätungen

huynhkimdaihuu30051999 (CC0), Pixabay

Viele Flugreisende blicken derzeit mit Sorge auf ihren Sommerurlaub. Neben möglichen Folgen der Krise im Nahen Osten sorgt auch die Reform der europäischen Fluggastrechte für Unsicherheit. Für Reisende ist deshalb wichtig zu wissen, was bei Flugausfällen, Verspätungen oder kurzfristigen Umbuchungen gilt.

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Bayern besteht derzeit keine akute Gefahr, dass Flüge in Deutschland wegen fehlenden Kerosins in größerem Umfang gestrichen werden. Zwar hatte die Blockade der Straße von Hormus Befürchtungen ausgelöst, dass Treibstofflieferungen ausbleiben könnten. Die Flugbranche hat jedoch Entwarnung gegeben. Fehlende Lieferungen konnten demnach durch andere Importe und durch europäische Produktion ausgeglichen werden.

Was passiert, wenn ein Flug wegen Kerosinmangels ausfällt?

Wird ein Flug annulliert, können Reisende grundsätzlich zwischen zwei Möglichkeiten wählen: Sie können sich den Flugpreis erstatten lassen oder eine Ersatzbeförderung verlangen.

Zusätzlich kann ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehen. Voraussetzung ist, dass die europäische Fluggastrechteverordnung auf den betreffenden Flug anwendbar ist.

Das ist insbesondere der Fall, wenn der Flug innerhalb der EU startet. Auch bei einem Flug aus einem Drittstaat in die EU kann die Verordnung gelten, wenn die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Darüber hinaus gelten die Regelungen auch in weiteren europäischen Staaten wie Norwegen oder der Schweiz.

Kerosinmangel nicht automatisch außergewöhnlicher Umstand

Fluggesellschaften müssen keine Ausgleichszahlung leisten, wenn ein Ausfall auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

Dazu können beispielsweise Kriege, politische Unruhen, Naturkatastrophen oder bestimmte Streiks gehören.

Bei einem möglichen Kerosinmangel infolge der seit Monaten bestehenden Blockade der Straße von Hormus könnte die Situation jedoch anders beurteilt werden. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale war die Entwicklung bereits längere Zeit absehbar. Fluggesellschaften hatten damit grundsätzlich die Möglichkeit, alternative Treibstofflieferungen zu organisieren.

Deshalb könnte es an der notwendigen Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit fehlen. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht, muss allerdings immer für den konkreten Flug und die jeweilige Fluggesellschaft geprüft werden.

Entschädigung weiterhin ab drei Stunden Verspätung

Die lange diskutierte Reform der Fluggastrechte ist inzwischen beschlossen worden. Für Reisende bleiben wichtige Regelungen erhalten.

Insbesondere soll weiterhin ein Anspruch auf Entschädigung bestehen, wenn ein Flug sein Ziel mit mindestens drei Stunden Verspätung erreicht.

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich weiterhin nach der Entfernung:

Bis 1.500 Kilometer sind 250 Euro vorgesehen.

Bei Strecken bis 3.500 Kilometer sind es 400 Euro.

Bei Entfernungen von mehr als 3.500 Kilometern können 600 Euro gezahlt werden.

Auch künftig entfällt die Entschädigung grundsätzlich, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Neu ist jedoch, dass diese außergewöhnlichen Umstände anhand einer Liste genauer festgelegt werden sollen.

Airlines müssen Reisende über ihre Rechte informieren

Eine wichtige Neuerung betrifft die Informationspflichten der Fluggesellschaften.

Bei Verspätungen oder Annullierungen sollen Airlines künftig verpflichtet sein, Passagieren innerhalb von 96 Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit Informationen über mögliche Entschädigungsansprüche zu übermitteln.

Damit sollen Reisende schneller erfahren, welche Rechte ihnen zustehen.

Handgepäck soll im angezeigten Flugpreis enthalten sein

Auch bei der Preisgestaltung soll sich etwas ändern.

Künftig muss der bei der Buchung angezeigte Flugpreis die Kosten für die Mitnahme von Handgepäck enthalten. Bislang können Fluggesellschaften sehr günstige Tarife anzeigen, bei denen lediglich ein kleiner persönlicher Gegenstand im Preis enthalten ist und für weiteres Handgepäck zusätzlich bezahlt werden muss.

Diese Praxis soll durch die neue Regelung eingeschränkt werden.

Weitere Änderungen betreffen Familien: Eltern und Kinder sollen kostenlos zusammensitzen können.

Auch Namensänderungen auf Flugtickets sollen künftig kostenlos möglich sein.

Die neuen Regelungen sollen voraussichtlich nach einer zwölfmonatigen Umsetzungsfrist gelten. Damit ist mit einem Inkrafttreten etwa ab Mitte 2027 zu rechnen.

Flug verschoben? Auch das kann als Annullierung gelten

Besonders häufig sorgen Flugumbuchungen für Ärger. Wird ein Flug beispielsweise um mehrere Tage oder Wochen verschoben, kann dies die gesamte Urlaubsplanung zerstören.

Wichtig: Eine solche Umbuchung kann rechtlich wie eine Annullierung behandelt werden.

Das gilt nach Angaben der Verbraucherzentrale sogar dann, wenn der Flug lediglich um einige Stunden verschoben wird.

In diesen Fällen können Reisende grundsätzlich die Erstattung des Flugpreises oder eine Ersatzbeförderung verlangen.

Dabei müssen sie sich nicht zwingend mit einem anderen Flug derselben Fluggesellschaft zufriedengeben. Sind bei einer anderen Airline geeignete Plätze verfügbar, kann auch eine solche Verbindung als Ersatzbeförderung infrage kommen.

Reisenden wird deshalb empfohlen, selbst nach möglichen Alternativflügen zu suchen und die Fluggesellschaft schriftlich aufzufordern, eine entsprechende Umbuchung vorzunehmen.

Zusätzlich kann bei einer solchen Annullierung oder erheblichen Verspätung eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro möglich sein.

Für Flugreisende bedeutet das: Auch wenn die aktuelle Lage international unsicher bleibt, sind Passagiere bei Flugausfällen und Umbuchungen nicht rechtlos. Entscheidend ist, Ansprüche frühzeitig zu prüfen und sich nicht vorschnell mit einer ungünstigen Ersatzlösung zufriedenzugeben.

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