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Wall of Events GmbH: Eigenantrag auf Insolvenz mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die Wall of Events GmbH wird kein reguläres Insolvenzverfahren durchlaufen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Eigenantrag der Gesellschaft auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 17. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen 3615 IN 2147/26 mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) abgewiesen.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Neumagener Straße 28/30, 13088 Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 206035 eingetragen. Geschäftsführer des Unternehmens ist Maximilian Wall.

Aus der veröffentlichten Insolvenzbekanntmachung geht kein Unternehmensgegenstand der Wall of Events GmbH hervor. Auch wenn die Firmierung auf einen Bezug zur Veranstaltungsbranche hindeuten könnte, lässt sich die konkrete Geschäftstätigkeit anhand der Gerichtsveröffentlichung nicht verlässlich bestimmen.

Den Insolvenzantrag hatte die Gesellschaft selbst gestellt. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse stellte das Insolvenzgericht jedoch fest, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Aus diesem Grund wurde der Antrag gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgewiesen.

Eine Abweisung mangels Masse bedeutet, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet und kein Insolvenzverwalter bestellt wird. Voraussetzung für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist, dass zumindest die Verfahrenskosten durch die vorhandene Insolvenzmasse gedeckt werden können. Ist dies nicht der Fall und wird auch kein entsprechender Kostenvorschuss geleistet, muss das Gericht den Antrag zurückweisen.

Für die Gläubiger hat diese Entscheidung erhebliche Auswirkungen. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wird, können Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Stattdessen müssen Gläubiger prüfen, ob sie ihre Ansprüche außerhalb eines Insolvenzverfahrens auf anderem rechtlichen Weg durchsetzen können.

Die Abweisung mangels Masse gilt regelmäßig als Hinweis auf eine besonders angespannte wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Sie zeigt, dass nach Einschätzung des Gerichts nicht einmal ausreichende Vermögenswerte vorhanden sind, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu tragen. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg ist das Insolvenzeröffnungsverfahren gegen die Wall of Events GmbH beendet, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

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