Für die I S N Immobilienhandel-Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in der Herderstraße 11 in 41464 Neuss wird kein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Kleve hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 38 IN 3/26 den Eigenantrag der Gesellschaft auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.
Der Insolvenzantrag war am 22. Januar 2026 beim Gericht eingegangen und wurde von der Gesellschaft selbst gestellt. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse kam das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Deshalb wurde der Antrag mit Beschluss vom 28. Mai 2026 zurückgewiesen.
Die Gesellschaft wurde von der Geschäftsführerin Sabine Randel vertreten. Nach ihrem Firmennamen war die I S N Immobilienhandel-Beteiligungsgesellschaft mbH im Immobilienbereich tätig. Der Schwerpunkt lag dabei auf dem Erwerb, dem Halten und der Verwaltung von Beteiligungen sowie auf Tätigkeiten im Immobilienhandel. Unternehmen dieser Art investieren häufig in Wohn- und Gewerbeimmobilien, entwickeln Immobilienprojekte oder halten Beteiligungen an anderen Gesellschaften der Immobilienwirtschaft.
Die Immobilienbranche befindet sich seit geraumer Zeit in einer schwierigen Marktphase. Gestiegene Finanzierungskosten, höhere Baupreise, rückläufige Transaktionsvolumina sowie sinkende Bewertungen vieler Immobilienprojekte haben zahlreiche Gesellschaften der Branche unter wirtschaftlichen Druck gesetzt. Besonders kleinere Projekt- und Beteiligungsgesellschaften sind von dieser Entwicklung betroffen.
Die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse bedeutet, dass nicht einmal ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu finanzieren. Für Gläubiger sind die Aussichten auf eine Befriedigung offener Forderungen in solchen Fällen regelmäßig sehr gering.
Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Kleve endet das Insolvenzeröffnungsverfahren ohne die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. In vergleichbaren Fällen folgt häufig zu einem späteren Zeitpunkt die Löschung der Gesellschaft aus den Registern, sofern keine verwertbaren Vermögenswerte mehr vorhanden sind oder keine neuen Umstände bekannt werden, die eine weitere rechtliche Prüfung erforderlich machen.