Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informiert über mögliche Verstöße gegen die gesetzlichen Prospektpflichten bei öffentlich angebotenen Vermögensanlagen.
Nach Angaben der Behörde bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Herr Uwe Lohmann, auch unter „Cieco Management“, mit Sitz in Hannover Genossenschaftsanteile öffentlich anbietet.
Die Angebote sollen sich auf insgesamt 19 sogenannte „Pueblo Projekte“ beziehen.
Nach Feststellung der BaFin wurde für die jeweiligen Angebote kein Verkaufsprospekt veröffentlicht.
Die Finanzaufsicht verweist in diesem Zusammenhang auf § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG).
Was beanstandet die BaFin konkret?
Die Mitteilung sollte zunächst genau gelesen werden.
Die BaFin erklärt, sie habe Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Vermögensanlagen öffentlich angeboten werden.
Ihre konkrete Beanstandung betrifft die Verkaufsprospekte: Für die jeweiligen Angebote sei entgegen § 6 VermAnlG kein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden.
Damit trifft die BaFin in der vorliegenden Mitteilung keine Aussage darüber, ob die 19 „Pueblo Projekte“ wirtschaftlich erfolgreich oder erfolglos sind.
Ebenso sollte aus der Mitteilung allein nicht auf einen Betrug geschlossen werden.
Im Mittelpunkt steht vielmehr die Frage, ob die gesetzlichen Vorschriften für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen eingehalten wurden.
Warum ist ein Verkaufsprospekt so wichtig?
Wer öffentlich Geld von Anlegern einwerben möchte, muss bei bestimmten Vermögensanlagen umfangreiche gesetzliche Informationspflichten erfüllen.
Grundsätzlich dürfen Vermögensanlagen in Deutschland nicht öffentlich angeboten werden, ohne dass zuvor ein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde, sofern keine gesetzliche Ausnahme von der Prospektpflicht greift.
Der Verkaufsprospekt soll potenziellen Anlegern wesentliche Informationen zur Verfügung stellen, damit sie sich vor ihrer Investitionsentscheidung mit dem Angebot beschäftigen können.
Dabei geht es beispielsweise darum, die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer Vermögensanlage transparent darzustellen.
Was prüft die BaFin bei einem Verkaufsprospekt?
Hier besteht ein häufiges Missverständnis.
Die Billigung eines Verkaufsprospekts durch die BaFin bedeutet nicht, dass die Finanzaufsicht eine Vermögensanlage wirtschaftlich geprüft oder empfohlen hat.
Nach Angaben der Behörde prüft sie im Billigungsverfahren insbesondere, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthält und ob der Prospekt verständlich und kohärent, also widerspruchsfrei, ist.
Die BaFin überprüft die darin enthaltenen Angaben jedoch nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit.
Das ist ein entscheidender Unterschied.
BaFin-Billigung ist kein Qualitätssiegel
Ein von der BaFin gebilligter Prospekt darf deshalb nicht mit einem Gütesiegel für eine Kapitalanlage verwechselt werden.
Die Behörde stellt ausdrücklich klar, dass sie weder die Seriosität des Emittenten überprüft noch das angebotene Produkt einer wirtschaftlichen Kontrolle unterzieht.
Auch die Frage, ob eine Investition rentabel ist oder ob ein Anleger sein eingesetztes Kapital später vollständig zurückerhält, wird durch die Prospektbilligung nicht beantwortet.
Emittenten müssen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich auf diesen Umstand hinweisen.
Wer haftet für die Angaben im Prospekt?
Für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt gemachten Angaben sind nach der BaFin-Darstellung die Emittenten verantwortlich.
Das ist für Anleger von erheblicher Bedeutung.
Die Rolle der Finanzaufsicht im Billigungsverfahren ist also begrenzt. Die BaFin prüft die gesetzlich vorgesehenen formalen beziehungsweise prospektrechtlichen Voraussetzungen, übernimmt aber keine Gewähr dafür, dass jede wirtschaftliche oder tatsächliche Angabe im Prospekt zutrifft.
Ein Anleger muss deshalb auch bei einem vorhandenen und gebilligten Prospekt eine eigene Investitionsentscheidung treffen.
Was sind Genossenschaftsanteile?
Bei einer Genossenschaft beteiligen sich Mitglieder grundsätzlich durch den Erwerb von Geschäftsanteilen an der Genossenschaft.
Eine solche Beteiligung unterscheidet sich von einem klassischen Sparprodukt.
Wer einen Genossenschaftsanteil erwirbt, wird grundsätzlich Mitglied beziehungsweise beteiligt sich entsprechend den einschlägigen Regelungen an der Genossenschaft. Rechte, Pflichten, Ausschüttungsmöglichkeiten und Risiken hängen dabei von der konkreten Ausgestaltung und insbesondere von Satzung und rechtlichen Rahmenbedingungen ab.
Gerade deshalb sollten Anleger genau prüfen, an welcher Genossenschaft sie sich beteiligen, welche wirtschaftliche Tätigkeit diese ausübt und welche Rechte mit den angebotenen Anteilen verbunden sind.
19 „Pueblo Projekte“ betroffen
Bemerkenswert an der aktuellen BaFin-Mitteilung ist der Umfang.
Nach den Erkenntnissen der Behörde beziehen sich die öffentlich angebotenen Genossenschaftsanteile auf insgesamt 19 sogenannte „Pueblo Projekte“.
Für diese Angebote sei jeweils kein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden.
Aus der vorliegenden Mitteilung geht allerdings nicht hervor, wie hoch das insgesamt eingeworbene Kapital ist, wie viele Anleger bereits investiert haben oder welche konkreten wirtschaftlichen Projekte hinter den einzelnen Bezeichnungen stehen.
Dazu sollten deshalb ohne weitere belastbare Informationen keine Spekulationen angestellt werden.
Was sollten Interessenten vor einer Investition prüfen?
Wer auf ein Angebot im Zusammenhang mit den genannten Projekten aufmerksam geworden ist, sollte die BaFin-Mitteilung in seine Entscheidung einbeziehen.
Eine zentrale Frage lautet zunächst, wer genau Anbieter und Emittent der jeweiligen Vermögensanlage ist.
Darüber hinaus sollte geklärt werden, welche konkrete Genossenschaft betroffen ist, welche Vertragsunterlagen gelten und auf welcher rechtlichen Grundlage die Beteiligung angeboten wird.
Von besonderem Interesse ist angesichts der aktuellen BaFin-Mitteilung natürlich die Frage, ob für das konkrete öffentliche Angebot ein vorgeschriebener Verkaufsprospekt existiert oder ob sich der Anbieter auf eine gesetzliche Ausnahme beruft.
Anleger können BaFin-Datenbank überprüfen
Die BaFin bietet hierfür eine eigene Datenbank an.
In der Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ können Verbraucher kontrollieren, ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der Finanzaufsicht hinterlegt wurde.
Die Datenbank umfasst darüber hinaus Informationen zu hinterlegten Vermögensanlagen-Informationsblättern und Wertpapier-Informationsblättern.
Eine solche Recherche kann ein wichtiger Bestandteil der Prüfung vor einer Investition sein.
Bereits Genossenschaftsanteile erworben – was nun?
Wer bereits einen Anteil im Zusammenhang mit einem der genannten „Pueblo Projekte“ erworben hat, sollte nicht allein aufgrund der BaFin-Mitteilung voreilige Schlussfolgerungen ziehen.
Sinnvoll kann es jedoch sein, die eigenen Unterlagen vollständig zusammenzustellen.
Dazu gehören insbesondere Zeichnungsscheine, Beitrittserklärungen, Satzungen, Vertragsbedingungen, Werbeunterlagen, E-Mails, Zahlungsbelege und sonstige Informationen, die vor Abschluss der Beteiligung zur Verfügung gestellt wurden.
Von besonderer Bedeutung kann die Frage sein, welche Informationen der Anleger vor seiner Entscheidung erhalten hat und auf welcher Grundlage die Beteiligung angeboten wurde.
Fehlender Prospekt bedeutet nicht automatisch Totalverlust
Auch hier ist eine saubere Trennung wichtig.
Die Feststellung, dass ein erforderlicher Verkaufsprospekt nicht veröffentlicht wurde, bedeutet nicht automatisch, dass eine Vermögensanlage wertlos ist oder Anleger ihr gesamtes Geld verlieren.
Ebenso folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass jeder bereits abgeschlossene Vertrag automatisch unwirksam ist.
Welche rechtlichen Folgen sich aus einem möglichen Verstoß gegen Prospektpflichten ergeben, hängt vom konkreten Sachverhalt und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ab.
Bereits beteiligte Anleger sollten deshalb ihre individuelle Situation prüfen lassen, wenn sie Zweifel an ihrem Investment haben.
Keine Aussage über wirtschaftliche Qualität der „Pueblo Projekte“
Die BaFin-Warnung sollte auch nicht weiter ausgelegt werden, als ihr tatsächlicher Inhalt reicht.
Die Behörde informiert über Anhaltspunkte für öffentliche Angebote und darüber, dass entgegen § 6 VermAnlG jeweils kein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden sei.
Eine Bewertung der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten der 19 „Pueblo Projekte“ enthält die Mitteilung dagegen nicht.
Auch macht die BaFin mit ihren allgemeinen Erläuterungen deutlich, dass selbst die Billigung eines Prospekts keine Prüfung der wirtschaftlichen Qualität einer Vermögensanlage darstellt.
Was Anleger aus dem Fall lernen können
Die aktuelle Mitteilung zeigt, warum Anleger bei öffentlich angebotenen Beteiligungen nicht allein auf Werbeunterlagen oder persönliche Gespräche vertrauen sollten.
Vor einer Investition sollte überprüft werden, welches Unternehmen oder welche Genossenschaft hinter dem Angebot steht, welche Art von Vermögensanlage erworben wird und welche gesetzlich vorgesehenen Anlegerinformationen vorhanden sind.
Ebenso wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer BaFin-Prospektbilligung und einer wirtschaftlichen Empfehlung.
Die BaFin bewertet im Prospektverfahren weder die Seriosität des Emittenten noch die Erfolgsaussichten der Anlage.