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Staatsanwaltschaft München II

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft München II

61 Js 37605/​20

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Personen rechtskräftig eine Einziehung angeordnet: Theodor-Heuss-Straße 71c, 85221 Dachau wegen Geldwäsche Entscheidung Landgericht München II vom 13.04.2023, Az: 6 Ns 61 Js 37605/​20 rechtskräftig seit 13.04.2023 Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde :

Die Angeschuldigte war zwischen dem 24.08.2020 und dem 09.10.2020 als Finanzagentin tätig, indem sie wissentlich und willentlich gewerbsmäßig handelnden, bislang unbekannten Betrügern ihr Konto bei der N26 Bank GmbH und ihr Konto bei der Deutschen Postbank AG zum Empfang von betrügerisch veranlassten Zahlungen in Höhe von insgesamt 141.748,16 € zur Verfügung stellte. Das empfangene Geld leitete die Angeschuldigte sodann zu Gunsten der Vortäter überwiegend weiter, zum Teil überwies sie dieses auch an ein eigenes Konto bei der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg. Bei den Geschädigten der Vortaten handelt es sich um Opfer von Online-Betrugstaten im Zusammenhang mit Gold-Fakeshops im Internet. Den jeweiligen Geschädigten wurde dabei, jedenfalls auch in der Absicht, sich aus der fortgesetzten Begehung von Betrugstaten zu Lasten der Opfer eine Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und nicht unerheblichem Gewicht zu verschaffen, durch die unbekannten Betrugstäter über sogenannte Fakeshops im Internet wahrheitswidrig vorgespiegelt, über die jeweilige aufgerufene Website Goldanlagen erwerben zu können. Dabei wurde jeweils eine Vorabüberweisung des vermeintlichen Kaufpreises an ein genanntes Konto gefordert. In dem Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben überwiesen die Geschädigten den jeweiligen vermeintlichen Kaufpreis auf das jeweils genannte Konto. Bei diesem handelte es sich tatsächlich um eines der vorbenannten Konten der Angeschuldigten. Eine Lieferung der bestellten Ware erfolgte in keinem der nachfolgend benannten Fälle. Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft München II geltend zu machen. Bitte beachten Sie, dass mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Benachrichtigung eine sechsmonatige Frist zur Anmeldung Ihrer Ansprüche in Gang gesetzt wird. Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge. Für die Vorgehensweise zur Anmeldung Ihrer Ansprüche finden Sie wichtige Hinweise unter:

https:/​/​www.justiz.bayern.de/​gerichte-und-behoerden/​staatsanwaltschaft/​augsburg/​antraege_​formulare.php

Für Sie zutreffend ist hier der Fall 2.1: Geschädigtenmitteilung Wertersatzeinziehung. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen aus rechtlichen Gründen keine Auskunft über den Stand des Verfahrens erteilen können. Wir dürfen Sie auch nicht über Ihr weiteres Vorgehen beraten. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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