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Drei Unternehmen scheitern an der Hürde der Verfahrenskosten – Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 51 IN 129/25 | 3615 IN 6494/25 | 3606 IN 1872/25

Gleich drei Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen sahen sich mit dem gleichen bitteren Ergebnis konfrontiert: Ihre Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beziehungsweise die durch Gläubiger angestrengten Verfahren wurden von den zuständigen Amtsgerichten abgewiesen. Grund hierfür war in allen Fällen das Fehlen einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse – ein trauriges Zeugnis für die wirtschaftliche Situation der betroffenen Firmen.

Im Verfahren unter dem Aktenzeichen 51 IN 129/25 hatte die Never Alone Games UG aus Malente einen Insolvenzantrag gestellt. Die von der Geschäftsführerin Darina Oumanski vertretene Gesellschaft, deren rechtliche Vertretung durch die Kanzlei Kwoczalla & Krüger aus Dessau-Roßlau übernommen wurde, musste zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht Eutin am 12. Dezember 2025 den Antrag mangels Masse zurückwies. Dies bedeutet, dass selbst die grundsätzlichen Kosten für ein Insolvenzverfahren – etwa die Vergütung eines Insolvenzverwalters – aus dem vorhandenen Vermögen nicht gedeckt werden könnten. Ein geregelter Verfahrensablauf ist unter diesen Umständen nicht möglich.

Ähnlich erging es der Wärmepumpe030 GmbH aus Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Christopher Hrymon. Die Gesellschaft war im Handelsregister unter der Nummer HRB 248008 beim Amtsgericht Charlottenburg registriert. Auch hier stellte sich im Laufe des Verfahrens unter dem Aktenzeichen 3615 IN 6494/25 heraus, dass keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, um ein Verfahren in Gang zu setzen. Das Amtsgericht Charlottenburg entschied daher am 9. Dezember 2025, den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzuweisen.

Drittes betroffenes Unternehmen ist die A & M GmbH mit Sitz in der Guerickestraße 36 in Berlin-Charlottenburg. Im Unterschied zu den zuvor genannten Fällen wurde der Antrag nicht durch das Unternehmen selbst, sondern durch einen Gläubiger gestellt. Doch auch hier kam das Gericht – Aktenzeichen 3606 IN 1872/25 – zu dem Ergebnis, dass die vorhandene Masse nicht ausreicht, um die Kosten eines ordentlichen Insolvenzverfahrens zu tragen. Der Antrag wurde daher am 11. Dezember 2025 ebenfalls durch das Amtsgericht Charlottenburg zurückgewiesen.

Die Abweisung von Insolvenzanträgen mangels Masse ist ein drastischer Schritt, denn sie bringt die betroffenen Unternehmen in eine juristische Grauzone. Mangels eröffnetem Verfahren fehlt es an einem Insolvenzverwalter, der geordnete Abwicklungen vornehmen könnte. Für Gläubiger bedeutet dies häufig einen Totalverlust ihrer Forderungen, da keine geregelte Verteilung erfolgt. Die Schuldner hingegen stehen mit der Situation allein da – ohne Schutz, aber auch ohne einen geregelten Schlussstrich unter ihre unternehmerische Tätigkeit ziehen zu können.

Diese drei Fälle zeigen auf ernüchternde Weise, dass nicht nur wirtschaftliches Scheitern ein Problem ist – sondern auch die Frage, ob überhaupt noch genug Mittel vorhanden sind, um ein Insolvenzverfahren zu ermöglichen.

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