Aktenzeichen: 6 IN 316/25
Im Fall der Verling Group GmbH aus Rutesheim, Schillerstraße 38, hat das Amtsgericht Ludwigsburg am 16. Dezember 2025 zwei zentrale Beschlüsse im laufenden Insolvenzverfahren gefasst, die das endgültige Scheitern des Verfahrens verdeutlichen.
Die Gesellschaft, eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart unter der Handelsregisternummer HRB 764409 und vertreten durch Geschäftsführerin Kerstin Hämmerling, sah sich einem Insolvenzantrag eines Gläubigers ausgesetzt. Bereits zuvor, am 14. August 2025, hatte das Gericht Sicherungsmaßnahmen zur Absicherung des verbliebenen Vermögens getroffen. Diese Maßnahmen umfassten mutmaßlich die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sowie Einschränkungen hinsichtlich der Verfügungsgewalt über das Vermögen.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 wurden diese Maßnahmen aufgehoben, nachdem sich herausstellte, dass keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, um das Verfahren überhaupt zu finanzieren. Noch am selben Tag entschied das Gericht, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens endgültig mangels einer die Kosten deckenden Masse abzuweisen. Damit bleibt die Verling Group GmbH zwar formal bestehen, ihre Abwicklung muss jedoch auf andere Weise erfolgen – ohne geordnetes Insolvenzverfahren.
Gläubiger, die Forderungen gegen die Gesellschaft geltend machen wollten, stehen nun vor der schwierigen Situation, dass keine Masse zur Verteilung vorhanden ist. Dies bedeutet in der Praxis meist, dass keine Rückflüsse zu erwarten sind.
Gegen den Abweisungsbeschluss steht die sofortige Beschwerde offen. Sie kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Ludwigsburg, Schorndorfer Straße 39, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Auch elektronische Einreichungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, Details hierzu sind auf www.ejustice-bw.de einsehbar.
Damit geht ein weiteres Kapitel im wirtschaftlich angeschlagenen Mittelstand zu Ende – still, aber mit juristischer Endgültigkeit.