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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Wetzel Vermögensverwaltung GmbH angeordnet
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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Wetzel Vermögensverwaltung GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 401 IN 1765/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Wetzel Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in B 10, 04523 Elstertrebnitz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 8541, vertreten durch die Geschäftsführer Robert Eckhold und Marius Wetzel, hat das Amtsgericht Leipzig am 16. September 2025 um 17:40 Uhr die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thomas Jacobs, Tschaikowskistraße 2, 04105 Leipzig, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0341 303850, per Fax unter 0341 3038511 und per E-Mail unter leipzig at brinkmann-partner.de erreichbar.

Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen und das Vermögen im Interesse der Gläubiger zu sichern und zu erhalten.

Er ist berechtigt, Vermögenswerte in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen und Bankguthaben auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Zahlungen durch Dritte dürfen nur an den vorläufigen Verwalter geleistet werden, es sei denn, dieser stimmt einer Zahlung an die Schuldnerin ausdrücklich zu.

Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume der Schuldnerin betreten, Nachforschungen anstellen und Auskünfte von Behörden, Banken, Sozialversicherungsträgern, Steuerberatern und weiteren Stellen einholen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt, soweit sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind ebenfalls untersagt, mit Ausnahme von Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Amtsgericht Leipzig, 16. September 2025

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