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Vorläufiges Insolvenzverfahren – WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 58 IN 594/25
Amtsgericht Freiburg im Breisgau – Beschluss vom 26.08.2025

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft, Bismarckstraße 1-11, 79312 Emmendingen, vertreten durch den Vorstand Axel Buchholz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 260115, wurde am 26. August 2025 um 09:30 Uhr folgende Sicherungsmaßnahme zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin angeordnet:

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Marc-Philippe Hornung, Otto-Beck-Straße 11, 68165 Mannheim, Telefon: 0621 4257 328, Fax: 0621 4257 321, bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, 2. Alternative). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Zudem hat er zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.

Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Vermögenswerte geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Er ist ferner ermächtigt, Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen als vorläufiger Insolvenzverwalter gemäß den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18) und vom 24.01.2019 (Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und über diese zu verfügen. Zur Führung dieser Konten darf der vorläufige Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründen.

Die kreditführenden Institute der Schuldnerin sind zur Auskunftserteilung gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter verpflichtet. Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung der getroffenen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Gemäß § 8 Abs. 3 InsO ist der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin einschließlich Nebenräume zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Diese sind ihm auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle für die Sicherung der Insolvenzmasse und die Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird darüber hinaus beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens möglich erscheint.

Die Veröffentlichung der Anordnung erfolgt über ein elektronisches Informationssystem. Sie wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach deren Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau, Kaiser-Joseph-Straße 257a, 79098 Freiburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder mit deren Zustellung, beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Bekanntmachung gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als bewirkt. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils zuerst eingetretene Ereignis.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des genannten Gerichts zu erklären. Sie kann auch bei jedem Amtsgericht zur Niederschrift erklärt werden, wobei der Eingang beim zuständigen Gericht innerhalb der Frist erfolgen muss. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.

Auch der Schuldner sowie die Gläubiger können gegen die Entscheidung in gleicher Weise Beschwerde einlegen, insbesondere zur Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848.

Rechtsbehelfe können als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail ist unzulässig. Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich unter www.ejustice-bw.de.

Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht die Pflicht zur elektronischen Einreichung, es sei denn, dies ist vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich. In diesem Fall bleibt die Einreichung auf herkömmlichem Weg zulässig, muss jedoch glaubhaft gemacht und auf Anforderung elektronisch nachgereicht werden.

Amtsgericht Freiburg im Breisgau – Insolvenzgericht – 26.08.2025

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