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Student Mobile GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung gestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Mit Beschluss vom 18. Juli 2025 um 13:41 Uhr hat das Amtsgericht Bochum im Verfahren mit dem Aktenzeichen 80 IN 510/25 über das Vermögen der Student Mobile GmbH die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 13408 eingetragen und hat seinen Sitz in der Universitätsstraße 150, 44801 Bochum. Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Milad Zarinkar, wohnhaft in Beckhauser Straße 19, 40699 Erkrath.

Der Geschäftszweig der Student Mobile GmbH umfasst den Groß- und Einzelhandel sowie den Im- und Export von Waren aller Art, was auf ein breit aufgestelltes Handelsunternehmen mit internationaler Ausrichtung hinweist. Trotz dieser unternehmerischen Bandbreite sah sich das Unternehmen offenbar gezwungen, Insolvenzantrag zu stellen – ein Schritt, der in der Regel aus anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten resultiert.

Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens wurde Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind, mit Kanzleisitz in August-Schmidt-Ring 9, 45665 Recklinghausen, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Seine Aufgabe besteht nun darin, das schuldnerische Vermögen zu überwachen, Forderungen einzuziehen und sicherzustellen, dass keine weiteren wirtschaftlichen Schäden entstehen.

Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sind sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam. Auch die Einziehung von Forderungen wurde auf den Insolvenzverwalter übertragen. Gleichzeitig wurde den Schuldnern der Gesellschaft – also etwaigen Kunden oder Vertragspartnern mit Zahlungsverpflichtung – untersagt, weiterhin direkt an die Student Mobile GmbH zu leisten. Zahlungen sind nur noch unter Beachtung der Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.

Zudem hat das Gericht sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen bis auf Weiteres untersagt und bereits eingeleitete Maßnahmen einstweilen eingestellt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind.

Diese gerichtliche Entscheidung stellt einen gravierenden Einschnitt für das Unternehmen dar. Sie dient jedoch dem Ziel, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und eine ordnungsgemäße Prüfung der Eröffnungsgründe für das Insolvenzverfahren zu ermöglichen. In den kommenden Wochen wird sich entscheiden, ob eine Fortführung des Unternehmens in veränderter Form möglich ist oder ob eine geordnete Abwicklung erfolgen muss.

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