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Ende eines Hoffnungsträgers: Insolvenzverfahren gegen die Immobilien Berater Verbund GmbH & Co. KG mangels Masse abgewiesen
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Ende eines Hoffnungsträgers: Insolvenzverfahren gegen die Immobilien Berater Verbund GmbH & Co. KG mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 38 IN 47/24

Am 25. Juni 2025 wurde vor dem Amtsgericht Osnabrück eine bedeutsame Entscheidung im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Immobilien Berater Verbund GmbH & Co. KG gefällt. Die Gesellschaft mit Sitz am Nordhausweg 17 in 49078 Osnabrück (eingetragen unter HRA 208391) war in den vergangenen Jahren als regional tätiger Dienstleister im Bereich der Immobilienberatung aktiv und wurde durch ihren Geschäftsführer Carsten Bucksch, wohnhaft in Melle, vertreten.

Mit dem heutigen Beschluss hat das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung abgewiesen – mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse. Diese Entscheidung bedeutet, dass nicht einmal ausreichend Vermögenswerte vorhanden sind, um die Kosten für ein geordnetes Insolvenzverfahren zu tragen. Für Gläubiger und Geschäftspartner der Gesellschaft ist dies ein ernüchterndes Zeichen: Eine ordentliche Verwertung des verbleibenden Vermögens findet nicht mehr statt, offene Forderungen drohen uneinbringlich zu bleiben.

Der vollständige Beschluss kann zur Einsichtnahme bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts am Kollegienwall 29/31 in Osnabrück eingesehen werden. Für Betroffene besteht jedoch die Möglichkeit, sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung zur Wehr zu setzen. Diese muss innerhalb einer gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung eingelegt werden. Maßgeblich ist der frühere Zeitpunkt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei einem Amtsgericht zu erklären, wobei der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht Osnabrück entscheidend ist. Sie muss zudem bestimmte formale Anforderungen erfüllen, unter anderem die genaue Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und eine eindeutige Beschwerdeerklärung.

Auch gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen sechs Monaten Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

Diese Entwicklung markiert das vorläufige Ende eines Unternehmens, das einst mit Ambitionen im Immobiliensektor angetreten war. Die Entscheidung des Gerichts macht deutlich, dass wirtschaftliches Scheitern auch dann vollzogen ist, wenn selbst ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht mehr durchgeführt werden kann.

Amtsgericht Osnabrück, 25.06.2025

Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf der offiziellen Website des Amtsgerichts Osnabrück unter:
https://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de
Rubrik: „Wir über uns“ → „Datenschutz“.

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