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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die AKS Business Hotel GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: IN 445/25

Am 06. Juni 2025 um 11:00 Uhr hat das Amtsgericht Augsburg im Verfahren über den Eigenantrag der AKS Business Hotel GmbH & Co. KG, Hery-Park 3000, 86368 Gersthofen, eine bedeutende Entscheidung zur Sicherung des Unternehmensvermögens getroffen. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter der Nummer HRA 19515 eingetragen und wird vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die AKS Business Hotel Verwaltungs GmbH, welche ihrerseits durch die Geschäftsführer Dr. Heinz Michael Schnürch-Rager und Wolfgang Wagner vertreten wird.

Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen im Vermögen des Unternehmens hat das Gericht gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Damit tritt das Unternehmen unter gerichtliche Kontrolle, um das verbliebene Vermögen zu sichern und geordnete Bedingungen für eine mögliche spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schaffen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky, Pröllstraße 5, 86157 Augsburg, bestellt. Die Kanzlei ist erreichbar unter der Telefonnummer +49 (821) 252 72-0 oder per E-Mail unter augsburg@anchor.eu.

Im Einzelnen wurden durch das Insolvenzgericht folgende Maßnahmen beschlossen:

  • Verfügungen über das schuldnerische Vermögen – etwa durch Überweisungen, Veräußerungen oder Forderungseinzüge – sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Das betrifft insbesondere auch das Einziehen offener Außenstände.
  • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist darüber hinaus berechtigt, das Vermögen der Schuldnerin in Besitz zu nehmen. Dazu zählt unter anderem das Einziehen von Forderungen und Bargeld auf ein durch ihn eingerichtetes Sonder- oder Verfahrenstreuhandkonto, welches der insolvenzrechtlichen Sicherung dient.

Diese Maßnahmen sollen das Unternehmen vor unkontrollierten Verlusten und Gläubigerbenachteiligung schützen. Die vorläufige Verwaltung stellt dabei keine endgültige Entscheidung über eine Insolvenz dar, sondern sichert die Grundlagen für eine strukturierte Prüfung der wirtschaftlichen Lage.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei folgendem Gericht einzureichen:

Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg

Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung – maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis. Die Veröffentlichung erfolgt auf www.insolvenzbekanntmachungen.de und gilt zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt (§ 9 InsO).

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerde muss von dem Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie eine ausdrückliche Beschwerdeerklärung enthalten.

Elektronische Übermittlung von Rechtsbehelfen

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht hierfür nicht aus. Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Form verpflichtend, sofern keine technischen Gründe dagegensprechen.

Die Übermittlung kann über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder andere sichere Übermittlungswege erfolgen und erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur oder einen sicheren Übertragungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich auf der Website www.justiz.de.

Augsburg, 06. Juni 2025
Amtsgericht Augsburg – Insolvenzgericht

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