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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Brenner Energie GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 502 IN 95/25

Düsseldorf, den 16. Mai 2025

Das Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht hat am 16. Mai 2025 um 14:12 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Brenner Energie GmbH, mit Sitz in der Hubert-Wollenberg-Straße 5, 40878 Ratingen, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 87519 registriert und wird durch ihre Geschäftsführer Guido Magnus Cramer und Marcel Brenner vertreten.

Hintergrund und Zweck der Anordnung

Mit dieser Maßnahme verfolgt das Gericht das Ziel, eine mögliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Dazu wurden verschiedene Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) getroffen.

Wesentliche Inhalte des Beschlusses:

1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine, Calor-Emag-Straße 2, 40878 Ratingen, bestellt.
Er übernimmt mit sofortiger Wirkung die Überwachung und Sicherung der Insolvenzmasse.

2. Verfügungsbeschränkung der Schuldnerin

Verfügungen über das Vermögen der Brenner Energie GmbH sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO). Dies betrifft sämtliche Maßnahmen, die das Vermögen betreffen – etwa Kontoabhebungen, Vertragsabschlüsse oder Veräußerungen.

3. Einziehungs- und Verwaltungsbefugnis

Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt,

  • Bankguthaben und

  • Forderungen der Schuldnerin einzuziehen
    sowie

  • eingehende Gelder entgegenzunehmen,
    um die Insolvenzmasse zu sichern.

4. Zahlungsverbot für Drittschuldner

Drittschuldnern (also Personen oder Unternehmen, die der Brenner Energie GmbH Geld schulden) wird untersagt, weiterhin an die Schuldnerin zu zahlen.
Sie dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

5. Stopp von Zwangsvollstreckungen

Zwangsvollstreckungen, Arreste oder einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen.
Bereits begonnene Maßnahmen werden eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bedeutung für Beteiligte

Mit dieser Anordnung tritt die Brenner Energie GmbH unter den Schutz eines vorläufigen Insolvenzverfahrens, das insbesondere die Gläubigerinteressen sichern soll. Das Unternehmen befindet sich nun in einer Phase, in der keine unkontrollierten Vermögensverfügungen mehr erfolgen dürfen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird prüfen:

  • ob ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt,

  • ob die Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen,

  • ob Sanierungsoptionen oder eine Unternehmensfortführung denkbar sind.

Ausblick

Wie es für die Brenner Energie GmbH weitergeht – ob ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein Insolvenzplan entwickelt oder eine Abwicklung vorbereitet wird – hängt von der Bewertung durch den Insolvenzverwalter ab.

Gläubiger, Kunden und Geschäftspartner sind ab sofort verpflichtet, jegliche finanzielle Transaktionen ausschließlich über den vorläufigen Insolvenzverwalter abzuwickeln.

Verfasst am 17. Mai 2025, im Auftrag des Amtsgerichts Düsseldorf.

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