Aktenzeichen: 66 IN 63/25
Am 12. Mai 2025 um 09:30 Uhr hat das Amtsgericht Norderstedt – Insolvenzgericht im Verfahren über den Antrag der Green Farming GmbH, mit Sitz in der Gärtnersiedlung 23, 24610 Gönnebek, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nummer HRB 26815 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Hans Henning Rabe vertreten.
Ziel dieser Maßnahme ist die Sicherung des Vermögens der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen im Zeitraum bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wie in §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) vorgesehen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt, Kanzleisitz Grimm 8, 20457 Hamburg, bestellt. Er übernimmt die Überwachung der finanziellen Lage des Unternehmens, die Sicherstellung des vorhandenen Vermögens und prüft, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines regulären Insolvenzverfahrens vorliegen.
Die wichtigsten Punkte des Beschlusses:
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Verfügungsbeschränkung: Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände – insbesondere auch das Einziehen von Außenständen – sind ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
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Zwangsvollstreckungsschutz: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen werden untersagt, soweit keine unbeweglichen Vermögensgegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen ausgesetzt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Diese gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen sollen eine geordneten Fortgang des Verfahrens ermöglichen, Gläubigerinteressen wahren und verhindern, dass vorzeitig Vermögenswerte entzogen oder Gläubiger benachteiligt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung eine sofortige Beschwerde beim
Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt
eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem frühesten Ereignis: Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung (z. B. unter www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll einzureichen und von der beschwerdeführenden Partei oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Für Anwälte, Behörden und andere institutionelle Beteiligte gilt die Pflicht zur elektronischen Einreichung über sichere Kommunikationswege gemäß § 130a ZPO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
Amtsgericht Norderstedt, 12. Mai 2025