Verbraucher aufgepasst: Uns liegen Hinweise auf auffällige Inkasso- beziehungsweise Zahlungsaufforderungen vor, die unter dem Namen „Kanzlei Felgner & Kollegen“ versandt werden sollen. In den Schreiben werden Verbraucher offenbar zur Überweisung auf verschiedene ausländische Bankkonten aufgefordert. Besonders auffällig: Als Zahlungsempfänger werden nicht die angebliche Kanzlei, sondern drei unterschiedliche Personen genannt. Betroffene sollten keinesfalls vorschnell bezahlen.
Die Schreiben erwecken offenbar den Eindruck, dass eine Rechtsanwaltskanzlei eine offene Forderung eintreibt. Als Absender beziehungsweise Kanzlei werden folgende Angaben verwendet:
Kanzlei Felgner & Kollegen
angeblicher Geschäftsführer: Dr. Prof. Kurt Felgner
Schumannstraße 12
60325 Frankfurt am Main
Entscheidend ist jedoch: Das Geld soll nach den uns vorliegenden Angaben nicht an eine „Kanzlei Felgner & Kollegen“ überwiesen werden.
Stattdessen werden Konten mit drei anderen Zahlungsempfängern genannt.
Diese Konten werden in den auffälligen Schreiben genannt
Verbraucher sollten besonders aufmerksam werden, wenn sie zu einer Zahlung auf eine der folgenden Bankverbindungen aufgefordert werden:
Zahlungsempfänger: Cihan Celik
IBAN: GB24 CLJU 0413 0743 1725 25
oder
Zahlungsempfänger: Musa Demircan
IBAN: LT84 3500 0100 1755 0865
oder
Zahlungsempfänger: Sudenur Sahin
IBAN: GB84 CLJU 0413 0742 2510 12
Unsere Empfehlung lautet eindeutig:
Wer im Zusammenhang mit einem Schreiben der angeblichen „Kanzlei Felgner & Kollegen“ zur Überweisung auf eines dieser Konten aufgefordert wird, sollte zunächst kein Geld überweisen.
Die Forderung, der Absender und insbesondere die Kontoverbindung sollten unabhängig überprüft werden.
Warum sind die Kontoverbindungen auffällig?
Mehrere Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Zunächst stimmen die genannten Zahlungsempfänger nicht mit dem Namen der angeblichen Kanzlei überein. Das Geld soll vielmehr an Cihan Celik, Musa Demircan oder Sudenur Sahin überwiesen werden.
Hinzu kommen die Länderkennungen der IBANs.
Die IBAN GB24 CLJU 0413 0743 1725 25 beginnt mit „GB“ und verweist damit auf eine britische Kontoverbindung.
Das gilt auch für die IBAN GB84 CLJU 0413 0742 2510 12.
Die IBAN LT84 3500 0100 1755 0865 beginnt dagegen mit „LT“ und verweist auf Litauen.
Eine ausländische Bankverbindung ist selbstverständlich kein Beweis für einen Betrug. Auch seriöse Unternehmen können Konten im europäischen oder internationalen Ausland nutzen.
Wenn allerdings ein Schreiben den Eindruck einer deutschen Rechtsanwaltskanzlei vermittelt, gleichzeitig aber Zahlungen auf ausländische Konten unter völlig anderen Empfängernamen verlangt werden, besteht erheblicher Prüfungsbedarf.
Warum unterschiedliche Zahlungsempfänger ein Warnsignal sein können
Verbraucher sollten sich bei einer solchen Zahlungsaufforderung eine einfache Frage stellen:
Warum soll eine angebliche Forderung einer Kanzlei auf ein Konto überwiesen werden, dessen Empfänger einen anderen Namen trägt?
Dafür kann es theoretisch eine legitime Erklärung geben. Diese müsste für den Verbraucher aber nachvollziehbar sein.
Werden wechselnde Kontoinhaber genannt, ohne dass verständlich erklärt wird, in welchem Verhältnis diese Personen zur behaupteten Forderung oder zur angeblichen Kanzlei stehen, sollte keine Zahlung erfolgen, bevor die Hintergründe geklärt sind.
Inkassoschreiben genau prüfen
Nicht jedes Schreiben, das professionell aussieht, stammt tatsächlich von dem Unternehmen oder der Kanzlei, deren Name darauf steht.
Kriminelle können Briefköpfe nachbauen, Logos kopieren, Anschriften übernehmen und Namen tatsächlich existierender Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassodienstleister verwenden.
Ein seriös wirkendes Layout ist deshalb kein Beweis für die Echtheit eines Schreibens.
Verbraucher sollten insbesondere darauf achten, ob die angebliche ursprüngliche Forderung nachvollziehbar beschrieben wird.
Dazu gehören beispielsweise Angaben darüber, wer der ursprüngliche Gläubiger sein soll, wann der angebliche Vertrag geschlossen wurde, welche Leistung bestellt worden sein soll und wie sich der verlangte Gesamtbetrag zusammensetzt.
Fehlen solche Angaben oder erinnern sich Verbraucher überhaupt nicht an den behaupteten Vertrag, ist zusätzliche Vorsicht geboten.
Vorsicht bei Drohungen mit Gerichtsvollzieher oder Schufa
Besonders kritisch sollten Verbraucher reagieren, wenn mit kurzen Fristen und drastischen Konsequenzen gearbeitet wird.
Typische Formulierungen zweifelhafter Zahlungsaufforderungen können den Eindruck vermitteln, dass unmittelbar ein Gerichtsverfahren, eine Zwangsvollstreckung, ein Gerichtsvollzieher, eine Kontopfändung oder ein negativer Bonitätseintrag drohe.
Eine solche Drohkulisse kann dazu dienen, den Empfänger zu einer schnellen Zahlung zu bewegen.
Verbraucher sollten sich dadurch nicht unter Druck setzen lassen.
Ein Inkassoschreiben ist beispielsweise nicht dasselbe wie ein gerichtlicher Mahnbescheid. Ebenso kann ein privates Unternehmen nicht allein dadurch eine Kontopfändung durchführen, dass es dies in einem Brief ankündigt.
Forderung unbekannt? Nicht einfach bezahlen
Wer weder die angebliche Forderung noch den genannten ursprünglichen Vertrag kennt, sollte nicht aus Angst einen kleineren Betrag überweisen, nur um „Ruhe zu haben“.
Eine Zahlung kann im Nachhinein schwer zurückzuholen sein.
Stattdessen sollte zunächst überprüft werden, ob überhaupt ein Vertragsverhältnis bestand.
Verbraucher können beispielsweise ihre Kontoauszüge, Bestellbestätigungen, Verträge und E-Mails durchsuchen.
Entscheidend ist: Derjenige, der Geld verlangt, muss nachvollziehbar erklären können, warum die Forderung besteht.
Existiert die genannte Kanzlei tatsächlich?
Auch diese Frage sollte unabhängig überprüft werden.
Dabei genügt es nicht, eine Telefonnummer anzurufen, die im verdächtigen Schreiben selbst angegeben ist.
Betrüger können eigene Telefonnummern, Webseiten und E-Mail-Adressen einrichten und sich dort als angebliche Kanzlei ausgeben.
Bei einer angeblichen Rechtsanwaltskanzlei sollte deshalb beispielsweise unabhängig überprüft werden, ob die genannten Rechtsanwälte in offiziellen Anwaltsverzeichnissen geführt werden und ob die dort hinterlegten Kontaktdaten mit dem Schreiben übereinstimmen.
Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen einer möglicherweise tatsächlich existierenden Person oder Kanzlei und dem Absender des konkreten Schreibens.
Der Name einer realen Kanzlei kann von Betrügern missbraucht werden.
Allein ein gefälschtes Schreiben unter einem bestimmten Namen wäre daher kein Beweis dafür, dass die tatsächlich existierende Kanzlei oder die darin genannte Person etwas mit dem Vorgang zu tun hat.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Wer ein entsprechendes Schreiben erhalten hat, sollte zunächst keine Zahlung leisten.
Das Schreiben sollte vollständig aufbewahrt werden. Das gilt auch für den Briefumschlag.
Bei einer E-Mail sollten außerdem Absenderadresse und – soweit möglich – die vollständigen technischen Informationen der Nachricht gesichert werden.
Auch SMS, Messenger-Nachrichten, Telefonnummern und weitere Kontaktversuche sollten dokumentiert werden.
Die angegebene Forderung sollte anschließend unabhängig überprüft werden.
Besteht ein konkreter Betrugsverdacht, kann außerdem eine Strafanzeige bei der Polizei sinnvoll sein.
Bereits überwiesen? Sofort die Bank kontaktieren
Besonders schnell sollten Verbraucher handeln, die bereits Geld auf eines der genannten Konten überwiesen haben.
In diesem Fall sollte unverzüglich die eigene Bank kontaktiert werden.
Dabei sollte ausdrücklich erklärt werden, dass der Verdacht auf eine betrügerische Zahlungsaufforderung besteht und geprüft werden soll, ob die Überweisung noch gestoppt beziehungsweise zurückgerufen werden kann.
Je schneller die Bank informiert wird, desto besser können die Möglichkeiten sein, noch zu reagieren.
Eine erfolgreiche Rückholung des Geldes ist allerdings nicht garantiert.
Betroffene sollten außerdem den Überweisungsbeleg sichern. Er dokumentiert unter anderem Empfänger, IBAN, Betrag, Zeitpunkt und Verwendungszweck.
Keine weiteren Zahlungen leisten
Bei betrügerischen Zahlungsaufforderungen kann es vorkommen, dass nach einer ersten Zahlung weitere Forderungen folgen.
Dann werden beispielsweise zusätzliche „Gerichtskosten“, „Bearbeitungsgebühren“, „Freigabegebühren“ oder andere angeblich notwendige Beträge verlangt.
Wer bereits bezahlt hat, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass eine weitere Zahlung das Problem automatisch beendet.
Stattdessen sollte spätestens dann unabhängig geprüft werden, wer tatsächlich hinter der Zahlungsaufforderung steht.
Unsere Verbraucherwarnung zu „Kanzlei Felgner & Kollegen“
Verbraucher, die ein Inkassoschreiben beziehungsweise eine Zahlungsaufforderung unter dem Namen „Kanzlei Felgner & Kollegen“ erhalten haben und auf eines der nachfolgenden Konten zahlen sollen, sollten die Zahlung bis zur eindeutigen Klärung nicht vornehmen:
Cihan Celik
IBAN: GB24 CLJU 0413 0743 1725 25
Musa Demircan
IBAN: LT84 3500 0100 1755 0865
Sudenur Sahin
IBAN: GB84 CLJU 0413 0742 2510 12
Besonders auffällig ist, dass drei unterschiedliche Zahlungsempfänger genannt werden und die Konten in Großbritannien beziehungsweise Litauen geführt werden sollen.
Diese Umstände rechtfertigen eine besonders sorgfältige Prüfung.
Sie beweisen für sich genommen jedoch noch nicht, wer tatsächlich hinter den Schreiben steht oder wem die Konten wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Wichtig: Namen können missbraucht werden
Bei der Bewertung solcher Schreiben ist ein Punkt besonders wichtig:
Die Verwendung des Namens „Kanzlei Felgner & Kollegen“, des Namens „Dr. Prof. Kurt Felgner“ oder einer Anschrift bedeutet nicht automatisch, dass die tatsächlich unter diesen Angaben auftretenden Personen für die Schreiben verantwortlich sind.
Bei Betrugsversuchen werden regelmäßig fremde Identitäten und Unternehmensdaten verwendet.
Deshalb sollte sich eine Warnung zunächst auf die konkreten Schreiben, Zahlungsaufforderungen und Kontoverbindungen beziehen.
Wer hinter den Schreiben tatsächlich steht, müssen gegebenenfalls Ermittlungsbehörden feststellen.
Fazit: Erst überprüfen – dann bezahlen
Eine unbekannte Inkassoforderung sollte niemals allein deshalb bezahlt werden, weil ein Schreiben offiziell aussieht oder mit rechtlichen Konsequenzen droht.
Im vorliegenden Fall sind insbesondere die vom angeblichen Kanzleinamen abweichenden Zahlungsempfänger und die unterschiedlichen ausländischen Kontoverbindungen Gründe für besondere Vorsicht.
Unsere Empfehlung: Überweisen Sie auf die genannten Konten kein Geld, solange nicht zweifelsfrei geklärt ist, wer die Forderung stellt, worauf sie beruht und warum das Geld an den jeweiligen Kontoinhaber gezahlt werden soll.
Wer bereits bezahlt hat, sollte möglichst schnell seine Bank kontaktieren, sämtliche Beweise sichern und bei einem konkreten Betrugsverdacht die Polizei einschalten.