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„Warten ist kein Plan“ – Rechtsanwalt Daniel Blazek über unfertige EKD-Anlagen

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay

Die Energiekonzepte Deutschland GmbH (EKD) hat am 2. Oktober 2026 beim Amtsgericht Leipzig Insolvenzantrag gestellt. Tausende Kunden warten auf Speicher, Wechselrichter oder die Inbetriebnahme ihrer Anlage. Wir haben mit Rechtsanwalt Daniel Blazek von BEMK Rechtsanwälte gesprochen, der gemeinsam mit seinem Kollegen Maurice Högel Kunden und Handelsvertreter der EKD vertritt.

verbraucherschutzforum.berlin: Herr Blazek, was hören Sie derzeit von EKD-Kunden?

RA Blazek: Vor allem Verunsicherung. Die typische Lage: Die Module liegen auf dem Dach, die Kabel enden irgendwo im Haus, und Speicher, Wechselrichter und Anschluss fehlen. Die erste Rate ist bezahlt. Die Leute fragen sich, ob sie jetzt einfach warten müssen, bis ein Insolvenzverwalter irgendwann entscheidet.

Und? Müssen sie?

RA Blazek: Nein. Bis ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, vergehen in der Regel drei bis sechs Monate. Danach kann es noch einmal dauern, bis der Verwalter sich zu einzelnen Verträgen erklärt. So lange muss niemand mit einer toten Anlage auf dem Dach leben. Abwarten ist juristisch nachvollziehbar, aber es ist kein Plan.

Was ist die Alternative?

RA Blazek: In den meisten Fällen: fertigstellen lassen, durch einen anderen Fachbetrieb. Das ist technisch fast immer möglich. Wir kennen ein gerichtliches Sachverständigengutachten aus einem Verfahren gegen EKD, in dem der Gutachter genau das bestätigt: Der Teil auf dem Dach ist ein abgeschlossener Abschnitt, ein anderer Betrieb kann daran anknüpfen.

Also einfach einen Handwerker anrufen?

RA Blazek: Genau das nicht, jedenfalls nicht als ersten Schritt. Der Vertrag mit EKD läuft rechtlich weiter. Wer jetzt einfach einen anderen Betrieb beauftragt, hat womöglich keinen Anspruch auf die Mehrkosten. Die Reihenfolge entscheidet.

Wie sieht die richtige Reihenfolge aus?

RA Blazek: Erstens: den Zustand sichern. Fotos von allem, vom Dach, von der Kabeleinführung, vom Dachboden, von der Stelle, wo die Kabel enden. Bei Zweifeln an der Ausführung ein Sachverständiger. Wenn der neue Betrieb erst einmal Hand angelegt hat, lässt sich nicht mehr beweisen, was EKD falsch gemacht hat.

Zweitens: EKD schriftlich eine angemessene Frist zur Fertigstellung setzen. Das ist der entscheidende Schritt. Der Insolvenzantrag allein ersetzt diese Frist nicht ohne Weiteres.

Drittens: Läuft die Frist ab, stellt man den Vertrag um, auf Schadensersatz und, wo nötig, Rücktritt vom offenen Teil. Dann schuldet EKD keine Montage mehr, sondern Geld.

Viertens: den Fachbetrieb beauftragen.

Fünftens: nach der Eröffnung die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.

Warum ist es so wichtig, das vor der Eröffnung zu erledigen?

RA Blazek: Weil der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung grundsätzlich wählen kann, ob er einen Vertrag erfüllt oder nicht. Ist der Vertrag vorher wirksam auf Schadensersatz umgestellt, ist dieses Wahlrecht nach der Kommentarliteratur nicht mehr eröffnet. Der Kunde ist dann nicht mehr Spielball der Verwalterentscheidung. Und bei Bauverträgen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der eigene Insolvenzantrag des Unternehmers in der Regel sogar zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ob das für den einzelnen EKD-Vertrag gilt, hängt davon ab, wie man ihn einordnet. Das prüfen wir im Einzelfall.

Viele Kunden fürchten, am Ende doppelt zu zahlen.

RA Blazek: Das ist meistens unbegründet. Die zweite Rate an EKD, also für Wechselrichter, Speicher und Elektroinstallation, wird nur fällig, wenn EKD auch leistet. Dieses Geld steht für den neuen Betrieb zur Verfügung. Zur Insolvenztabelle geht nur die Differenz, also Mehrkosten und Nacharbeiten. Wer einen Betrieb findet, der im Rahmen der offenen EKD-Rate bleibt, steht am Ende fast so da, als hätte EKD selbst fertig gebaut. Das ist die eigentlich gute Nachricht.

Und wenn EKD doch noch liefert? Der Betrieb läuft ja weiter.

RA Blazek: Umso besser. Dann hat die Fristsetzung ihren Zweck erfüllt. Deshalb sage ich: Auch wer abwarten will, sollte die Frist setzen und den Zustand dokumentieren. Beide Wege beginnen gleich.

Was sollten Kunden auf keinen Fall tun?

RA Blazek: Vier Dinge.

  • Nichts als „fertig“ oder „abgenommen“ unterschreiben, was nicht fertig ist.
  • Keine Raten mehr für Leistungen zahlen, die noch ausstehen.
  • Kreditraten bei der Bank nicht eigenmächtig einstellen.
  • Und, so naheliegend es klingt: Jetzt nicht noch schnell Geld von EKD eintreiben. Solche Zahlungen kann der Insolvenzverwalter später zurückfordern.

Was ist mit Kunden, deren Anlage zwar läuft, aber Mängel hat?

RA Blazek: Die sollten zwei Dinge klären. Erstens, wer eigentlich Garantiegeber ist. EKD hat Komponenten unter eigener Marke vertrieben, teils von anderen Herstellern. Eine Herstellergarantie kann außerhalb der Insolvenz durchsetzbar sein. Zweitens die Verjährung, denn je nach Vertragstyp gelten zwei oder fünf Jahre. Ansprüche gegen EKD selbst sind dann Insolvenzforderungen.

Wie unterstützen Sie Betroffene konkret?

RA Blazek: Wir übernehmen die Kette von Anfang bis Ende: Zustand sichern, Frist setzen, Vertrag umstellen, Fachbetrieb vermitteln, und nach der Eröffnung die Forderung anmelden und die Kunden in der Gläubigerversammlung vertreten. Wir arbeiten dafür mit Betrieben zusammen, die EKD-Anlagen kennen. Wer sich jetzt meldet, hat die meisten Optionen.

Herr Blazek, vielen Dank für das Gespräch.

Kontakt:

https://www.daniel-blazek.de/energiekonzepte-deutschland-ekd-in-der-insolvenz-was-jetzt-zaehlt/

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