Die Insolvenz der Luana Energieversorgung Deutschland GmbH betrifft Anleger mehrerer Vermögensanlagen. Das Amtsgericht Schwarzenbek hat das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Ein Blick auf die Unternehmenshistorie und den zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss liefert zusätzliche Informationen: Zum 31. Dezember 2024 wurde ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von rund 1,93 Millionen Euro ausgewiesen. Bereits im Mai 2026 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Für Anleger stellt sich nun vor allem die Frage, wie viel ihres investierten Kapitals noch zurückfließen kann.
Das Amtsgericht Schwarzenbek eröffnete am 1. September 2026 unter dem Aktenzeichen 1 IN 85/26 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Luana Energieversorgung Deutschland GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit.
Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev bestellt.
Bereits zuvor hatte sich die finanzielle Krise zugespitzt. Nach den veröffentlichten Unternehmensdaten hatte das Amtsgericht Schwarzenbek mit Beschluss vom 19. Mai 2026 einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Damit lagen zwischen der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gut drei Monate.
Diese Vermögensanlagen sind betroffen
In einer Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 Vermögensanlagengesetz nennt die Luana Energieversorgung Deutschland GmbH drei Vermögensanlagen:
„Blockheizkraftwerke Deutschland 5“,
„Blockheizkraftwerke Deutschland 7“ und
„Energieversorgung Deutschland“.
Die Verkaufsprospekte wurden zwischen 2019 und 2021 veröffentlicht.
Für Anleger dieser Produkte ist die Insolvenz unmittelbar relevant. Die Gesellschaft selbst erklärt in ihrer Veröffentlichung, dass aufgrund der Zahlungsunfähigkeit und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Fähigkeit zu Zins- und Kapitalrückzahlungen „stark gefährdet“ sei.
Das bedeutet in einfacher Sprache: Anleger können nicht mehr davon ausgehen, dass Zinsen und investiertes Kapital wie ursprünglich vorgesehen zurückgezahlt werden.
Wie hoch mögliche Verluste tatsächlich ausfallen, steht derzeit allerdings noch nicht fest.
Jahresabschluss 2024: Rund 1,93 Millionen Euro nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Blick auf den veröffentlichten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024.
Nach den öffentlich zugänglichen Unternehmensdaten wurde dort ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 1.931.731 Euro ausgewiesen.
Dieser Bilanzposten ist erklärungsbedürftig.
Ein „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ entsteht vereinfacht gesagt dann, wenn das Eigenkapital rechnerisch aufgebraucht ist und die Verluste beziehungsweise negativen Eigenkapitalpositionen darüber hinausgehen.
Für Anleger ist ein solcher Bilanzposten grundsätzlich ein deutliches finanzielles Warnsignal.
Er beweist für sich genommen allerdings weder eine Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch erklärt er automatisch die spätere Insolvenz. Zahlungsunfähigkeit und bilanzielle Überschuldung beziehungsweise negatives Eigenkapital sind rechtlich und wirtschaftlich unterschiedliche Sachverhalte.
Gleichzeitig rund 12,9 Millionen Euro Aktiva ausgewiesen
Der Jahresabschluss enthält weitere bemerkenswerte Größen.
Zum 31. Dezember 2024 wurden nach den vorliegenden Unternehmensdaten insgesamt rund 12,9 Millionen Euro Aktiva ausgewiesen.
Darunter befanden sich unter anderem rund 1,14 Millionen Euro immaterielle Vermögensgegenstände, rund 3,03 Millionen Euro Sachanlagen sowie rund 6,76 Millionen Euro Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände.
Für Anleger ist dabei ein Punkt besonders wichtig: Bilanzielle Vermögenswerte dürfen nicht einfach mit dem Geld gleichgesetzt werden, das im Insolvenzverfahren tatsächlich für die Gläubiger zur Verfügung steht.
Ob Forderungen vollständig einbringlich sind und welchen Erlös Sachanlagen oder andere Vermögensgegenstände bei einer Verwertung erzielen, zeigt sich gegebenenfalls erst im Insolvenzverfahren.
Aus den rund 12,9 Millionen Euro Aktiva lässt sich deshalb keine zu erwartende Insolvenzquote für Anleger berechnen.
Gesellschaft hieß früher LCF Blockheizkraftwerke Deutschland 8 GmbH
Auch die Unternehmenshistorie ist bemerkenswert.
Die heutige Luana Energieversorgung Deutschland GmbH wurde Anfang 2021 unter der Bezeichnung LCF Blockheizkraftwerke Deutschland 8 GmbH in das Handelsregister eingetragen.
Später erfolgte die Umfirmierung zur Luana Energieversorgung Deutschland GmbH.
Im September 2024 wurde zudem die LCF Blockheizkraftwerke Deutschland 7 GmbH auf die Gesellschaft verschmolzen.
Diese Unternehmenshistorie ist insbesondere deshalb interessant, weil in der aktuellen Veröffentlichung nach dem Vermögensanlagengesetz auch die Vermögensanlage „Blockheizkraftwerke Deutschland 7“ ausdrücklich genannt wird.
Allein aus der Verschmelzung lassen sich allerdings keine Aussagen über die Ursachen der späteren Insolvenz ableiten.
Vom Jahresabschluss zur Insolvenz
Aus den bislang bekannten Daten ergibt sich folgende zeitliche Entwicklung:
31. Dezember 2024: Im Jahresabschluss wird ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von rund 1,93 Millionen Euro ausgewiesen.
19. Mai 2026: Das Amtsgericht Schwarzenbek ordnet im Insolvenzverfahren die vorläufige Insolvenzverwaltung an.
1. September 2026: Das Insolvenzverfahren wird wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
16. September 2026: Die Gesellschaft veröffentlicht nach § 11a VermAnlG die Information über die Insolvenzeröffnung und weist darauf hin, dass Zins- und Kapitalrückzahlungen stark gefährdet sind.
Diese Abfolge zeigt, dass sich Anleger nun mit einem regulären Insolvenzverfahren auseinandersetzen müssen.
Was passiert jetzt mit dem Geld der Anleger?
Die entscheidende Frage lautet: Wie viel bekommen Anleger zurück?
Darauf gibt es derzeit keine seriöse pauschale Antwort.
Im Insolvenzverfahren muss zunächst festgestellt werden, welche Vermögenswerte tatsächlich vorhanden und verwertbar sind. Gleichzeitig müssen die Forderungen gegen die Gesellschaft festgestellt werden.
Auch der rechtliche Rang der jeweiligen Forderung kann von Bedeutung sein.
Erst daraus kann sich später ergeben, ob und in welcher Höhe Gläubiger eine Insolvenzquote erhalten.
Anleger sollten deshalb vorsichtig sein, wenn ihnen bereits jetzt konkrete Rückzahlungsquoten oder angeblich sichere Verlusthöhen genannt werden.
Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden
Die Luana Energieversorgung Deutschland GmbH weist selbst darauf hin, dass Rückzahlungsansprüche nun im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden müssen.
Betroffene Anleger sollten deshalb Schreiben des Insolvenzverwalters sorgfältig lesen und insbesondere auf die Fristen zur Forderungsanmeldung achten.
Verträge, Zeichnungsscheine, Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Zinsabrechnungen, Prospekte sowie Schriftverkehr mit der Gesellschaft oder einem Vermittler sollten vollständig aufbewahrt werden.
Auch mögliche weitere Ansprüche prüfen
Unabhängig von der Insolvenzforderung kann sich für einzelne Anleger die Frage stellen, ob möglicherweise weitere Ansprüche bestehen.
Das kann beispielsweise davon abhängen, wie die jeweilige Vermögensanlage vermittelt wurde, welche Informationen vor der Anlageentscheidung erteilt wurden und ob die gesetzlichen Informations- und Beratungspflichten eingehalten wurden.
Die Insolvenz allein beweist jedoch keine Pflichtverletzung eines Vermittlers, Beraters, Geschäftsführers oder eines anderen Beteiligten. Solche Ansprüche müssen jeweils gesondert geprüft und begründet werden.
Wichtig: BaFin hat Inhalt der Meldung nicht geprüft
Ein weiterer Punkt darf nicht übersehen werden.
Die Veröffentlichung nach § 11a Vermögensanlagengesetz enthält ausdrücklich den Hinweis, dass die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegt.
Die Veröffentlichung darf deshalb nicht als Bestätigung der Angaben durch die BaFin verstanden werden.
Für Anleger beginnt jetzt die entscheidende Phase
Die Kombination aus dem bereits für 2024 ausgewiesenen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag, der vorläufigen Insolvenzverwaltung seit Mai 2026 und der schließlich erfolgten Insolvenzeröffnung zeigt eine ernsthafte wirtschaftliche Entwicklung.
Für betroffene Anleger zählt jetzt vor allem, ihre Ansprüche zu sichern.
Noch lässt sich nicht sagen, wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird und welchen Anteil ihres investierten Kapitals Anleger zurückerhalten können. Genau diese Fragen dürften im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens von besonderem Interesse sein.