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360.hosting GmbH aus Dresden: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die 360.hosting GmbH mit Sitz in Dresden ist mit einem Insolvenzantrag gescheitert. Das Amtsgericht Dresden hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 21. August 2026 mangels Masse abgewiesen.

Das Verfahren wird beim Amtsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 536 IN 942/26 geführt. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Hetzdorfer Straße 15, 01169 Dresden und ist beim Amtsgericht Dresden unter HRB 43104 im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer ist Nick DeCoursin.

Unternehmen im Bereich 360-Grad-Technologie tätig

Der Geschäftszweck der 360.hosting GmbH liegt im Bereich digitaler Bild- und Kameratechnik. Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere das Hosting von 360-Grad-Fotos.

Darüber hinaus beschäftigt sich die Gesellschaft mit der Produktion und dem Vertrieb von Kameras, entsprechendem Zubehör und Software, die mit diesem Tätigkeitsfeld zusammenhängen. Damit verbindet das Unternehmen Hosting- und Softwareleistungen mit dem Vertrieb technischer Hardware.

Insolvenzverfahren wird nicht eröffnet

Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Eine solche Entscheidung nach § 26 InsO bedeutet grundsätzlich, dass das vorhandene Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken, und auch kein ausreichender Kostenvorschuss geleistet wurde.

Damit kommt es nicht zu einem regulären eröffneten Insolvenzverfahren, in dem das vorhandene Vermögen durch einen Insolvenzverwalter verwertet und anschließend an die Gläubiger verteilt wird.

Für Gläubiger kann eine Abweisung mangels Masse besonders problematisch sein. Sie deutet darauf hin, dass bereits für die Finanzierung des eigentlichen Insolvenzverfahrens keine ausreichende Vermögensmasse vorhanden ist. Ob und in welchem Umfang einzelne Gläubiger ihre Forderungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens noch durchsetzen können, hängt von den jeweiligen Umständen ab.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden kann innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

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