Im Insolvenzantragsverfahren der Steckerfertig GmbH mit Sitz in Bersenbrück hat das Amtsgericht Bersenbrück die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters erweitert. Dieser darf einen Massekredit aufnehmen, um die Arbeitsentgelte der Beschäftigten vorzufinanzieren.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 9 IN 49/26 geführt. Die Steckerfertig GmbH hat ihren Sitz in der Albert-Einstein-Straße 1, 49593 Bersenbrück und ist beim Amtsgericht Osnabrück unter HRB 221827 im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer ist Uwe Waßmund.
Onlinehandel mit technischen Komplettlösungen
Der Unternehmensgegenstand der Steckerfertig GmbH umfasst den Ein- und Verkauf von Produkten sowie Dienstleistungen aus den Bereichen Desinfektion, Medizin und Hygiene.
Darüber hinaus betreibt das Unternehmen Onlinehandel mit technischen Komplettlösungen. Welche technischen Lösungen konkret angeboten werden, geht aus den vorliegenden Angaben zum Unternehmensgegenstand nicht näher hervor.
AOK Niedersachsen stellte Insolvenzantrag
Bemerkenswert ist, dass es sich nicht um einen Eigenantrag der Steckerfertig GmbH handelt. Als Antragstellerin wird die AOK Niedersachsen genannt. Das Verfahren wurde somit durch einen Gläubigerantrag eingeleitet.
Bereits am 17. August 2026 um 11.25 Uhr hatte das Amtsgericht eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Ralph-Leonhard Fugger aus Osnabrück bestellt.
Arbeitsentgelte sollen vorfinanziert werden
Mit der zusätzlichen Entscheidung vom 24. August 2026 um 14.30 Uhr erhielt der vorläufige Insolvenzverwalter eine besondere Einzelermächtigung.
Er darf einen Massekredit zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte aufnehmen. Für Bearbeitungsgebühren, Kosten und Zinsen sowie mögliche Differenzbeträge, die nicht von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden, darf er Masseverbindlichkeiten von maximal 3.000 Euro begründen.
Eine solche Vorfinanzierung kann dazu dienen, Beschäftigten ihre Arbeitsentgelte bereits auszuzahlen, bevor entsprechende Leistungen der Bundesagentur für Arbeit tatsächlich zur Verfügung stehen. Sie kann zugleich ein Hinweis darauf sein, dass im vorläufigen Verfahren zumindest Maßnahmen zur Stabilisierung beziehungsweise Fortführung des Geschäftsbetriebs getroffen werden. Eine gesicherte Fortführung des Unternehmens lässt sich daraus allein jedoch nicht ableiten.
Die übrigen Sicherungsmaßnahmen aus dem Beschluss vom 17. August 2026 bleiben nach der aktuellen Entscheidung unverändert bestehen.
Damit befindet sich die Steckerfertig GmbH weiterhin im vorläufigen Insolvenzantragsverfahren. Eine endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mit dieser Entscheidung noch nicht erfolgt.