Die Gesundes Wohnen GmbH aus Feldkirchen-Westerham erhält kein reguläres Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht Rosenheim hat den Antrag des Unternehmens auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung erging am 24. August 2026.
Das Verfahren wird beim Amtsgericht Rosenheim unter dem Aktenzeichen 610 IN 196/26 geführt. Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Traunstein unter HRB 30673 im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer sind Herbert Herzig und Paul Kaltner.
Vom Möbelhandel bis zum Konzept „gesundes Wohnen“
Die Geschäftstätigkeit der Gesundes Wohnen GmbH war breit auf das Thema Wohnen und Einrichtung ausgerichtet. Zum Unternehmensgegenstand gehörten der An- und Verkauf von Möbeln und Einrichtungsgegenständen sowie die Planung von Einrichtungen.
Darüber hinaus beschäftigte sich das Unternehmen mit Wohnraumplanung und Wohnraumgestaltung. Ergänzt wurde das Geschäftsmodell durch Affiliate-Marketing und Online-Handel.
Ein weiterer Schwerpunkt lag auf Angeboten rund um das namensgebende Thema „gesundes Wohnen“. In diesem Bereich gehörten Coachingangebote, Seminare und Kurse zum Unternehmensgegenstand.
Unternehmen stellte selbst Insolvenzantrag
Bei dem Verfahren handelt es sich nicht um einen Insolvenzantrag eines Gläubigers. Vielmehr hatte die Gesundes Wohnen GmbH selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt.
Das Insolvenzgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass ein reguläres Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden kann. Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen.
Eine Abweisung mangels Masse bedeutet, dass das vorhandene Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Nach § 26 InsO wird ein Insolvenzverfahren in einem solchen Fall grundsätzlich nicht eröffnet, sofern kein ausreichender Kostenvorschuss geleistet wird oder eine andere gesetzliche Ausnahme eingreift.
Für Gläubiger ist eine solche Entscheidung regelmäßig besonders problematisch, weil damit kein eröffnetes Insolvenzverfahren zur gemeinschaftlichen Verwertung und Verteilung des noch vorhandenen Schuldnervermögens stattfindet.
Abweisung kann Folgen für die Gesellschaft haben
Die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse ist für eine GmbH von erheblicher Bedeutung. Sie kann insbesondere gesellschaftsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG wird eine GmbH grundsätzlich durch die rechtskräftige Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Gesellschaft mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts sofort vollständig aus dem Handelsregister verschwindet. An die Auflösung können sich noch Abwicklungs- und registerrechtliche Schritte anschließen.
Entscheidung noch mit Beschwerde anfechtbar
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Entscheidung über die Abweisung mangels Masse ist daher zunächst noch nicht zwingend rechtskräftig.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 610 IN 196/26 geführt.
Unternehmen: Gesundes Wohnen GmbH
Sitz: Aschhofen 21, 83620 Feldkirchen-Westerham
Register: Amtsgericht Traunstein, HRB 30673
Geschäftsführer: Herbert Herzig und Paul Kaltner
Insolvenzgericht: Amtsgericht Rosenheim
Aktenzeichen: 610 IN 196/26
Entscheidung: Abweisung des Eigenantrags mangels Masse
Datum: 24. August 2026