Für Anleger der Grüngold AG könnte sich die Situation zunehmend zu einer rechtlichen Frage entwickeln. Das Unternehmen aus Weilheim hat seit 2017 Anlegerkapital über sogenannte qualifizierte Nachrangdarlehen eingesammelt. Finanziert werden sollten damit Projekte aus dem Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere Biogas.
Nach einem am 21. August 2026 veröffentlichten Beitrag von Rechts- und Fachanwältin Angelika Jackwerth sind inzwischen jedoch Zins- und Kapitalrückzahlungen gefährdet. Das bedeutet nicht automatisch, dass Anleger ihr investiertes Geld verlieren. Die Entwicklung macht aber deutlich, warum gerade bei Nachrangdarlehen die rechtliche Konstruktion der Geldanlage entscheidend werden kann.
Wirtschaftliche Schwierigkeiten belasten Grüngold
Bereits 2025 hatte die Grüngold AG nach den vorliegenden Angaben über erhebliche Liquiditätsbelastungen informiert. Als Gründe wurden unter anderem die Insolvenz eines Vertragspartners, der Preisverfall auf dem Biogasmarkt sowie finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren genannt.
Für Anleger ist das besonders relevant, weil sie ihr Geld nicht über eine klassische Bankeinlage zur Verfügung gestellt haben. Bei qualifizierten Nachrangdarlehen kann die Position des Kapitalgebers im Krisenfall erheblich schwächer sein.
Der vereinbarte Rangrücktritt kann dazu führen, dass Zins- oder Rückzahlungsansprüche nicht oder jedenfalls nicht sofort durchgesetzt werden können, wenn deren Erfüllung die wirtschaftliche Situation des Unternehmens weiter verschlechtern würde.
Damit rückt eine zweite Frage in den Vordergrund: Wie wurde das Investment den Anlegern ursprünglich vermittelt?
Vermittler und Berater geraten in den Blick
Jackwerth empfiehlt betroffenen Anlegern deshalb, nicht ausschließlich mögliche Forderungen gegenüber der Grüngold AG zu betrachten. Daneben könnten Ansprüche gegen diejenigen bestehen, die das Investment vermittelt oder empfohlen haben.
Der entscheidende Punkt ist dabei die Beratungssituation vor Abschluss der Anlage.
Eine Anlageempfehlung muss grundsätzlich zu den Anlagezielen und zur Risikobereitschaft des jeweiligen Kunden passen. Besonders problematisch könnte es deshalb sein, wenn ein Anleger ausdrücklich nach einer möglichst sicheren Geldanlage, nach Kapitalerhalt oder nach einer Anlage zur Altersvorsorge gesucht hat, ihm aber dennoch ein entsprechend risikobehaftetes Nachrangdarlehen empfohlen wurde.
Nach Darstellung der Rechtsanwältin mussten Anleger insbesondere über drei zentrale Eigenschaften informiert werden: den vereinbarten Rangrücktritt, die fehlende Einlagensicherung und das Risiko eines vollständigen Kapitalverlustes.
Ob eine solche Aufklärung tatsächlich erfolgt ist, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten. Jeder einzelne Anlagefall muss anhand der damaligen Beratung und der übergebenen Unterlagen betrachtet werden.
Was wurde beim Beratungsgespräch versprochen?
Für Betroffene kann deshalb heute entscheidend sein, sich möglichst genau an die damalige Vermittlung zu erinnern.
Wurde das Investment beispielsweise als „sicher“, „solide“ oder besonders gut für die Altersvorsorge geeignet beschrieben, obwohl gleichzeitig erhebliche Verlustrisiken bestanden, könnte dies rechtlich relevant sein. Gleiches gilt, wenn Risiken lediglich verharmlost oder wichtige Informationen nicht erläutert wurden.
Auch Werbeaussagen, E-Mails, Präsentationen oder schriftliche Gesprächsnotizen können deshalb Bedeutung gewinnen.
Ein weiterer Punkt ist der Zeitpunkt, zu dem Anleger die Produkt- und Risikoinformationen erhalten haben. Jackwerth weist darauf hin, dass maßgebliche Unterlagen rechtzeitig vor der Zeichnung zur Verfügung gestellt worden sein müssen. Es reicht für eine ordnungsgemäße Information nicht zwangsläufig aus, wenn entscheidende Unterlagen erst unmittelbar beim Vertragsabschluss oder danach übergeben wurden.
Schadensersatz könnte über den Vermittler führen
Kann eine fehlerhafte Beratung oder Vermittlung nachgewiesen werden, kommt nach der Darstellung Jackwerths grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
Das wirtschaftliche Ziel eines solchen Anspruchs ist weitreichend: Der Anleger soll grundsätzlich so gestellt werden, als hätte er das Investment gar nicht abgeschlossen.
Im Ausgangspunkt könnte dies bedeuten, dass das eingesetzte Kapital erstattet wird. Bereits erhaltene Zinsen oder andere Zahlungen wären dabei zu berücksichtigen. Im Gegenzug müsste der Anleger regelmäßig seine Rechte aus der Kapitalanlage übertragen.
Eine erfolgreiche Beraterhaftung kann damit gerade dann von erheblicher Bedeutung sein, wenn die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen unmittelbar gegenüber dem Emittenten unsicher geworden ist.
Allerdings ist auch hier Vorsicht angebracht: Aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Unternehmens folgt nicht automatisch eine Haftung des Beraters oder Vermittlers. Entscheidend sind vielmehr konkrete Beratungs- oder Aufklärungsfehler und deren Bedeutung für die Anlageentscheidung.
Anleger sollten ihre Unterlagen sichern
Für Betroffene dürfte es deshalb sinnvoll sein, zunächst die gesamte Dokumentation des Investments zusammenzutragen. Dazu gehören insbesondere Zeichnungsschein beziehungsweise Darlehensvertrag, Produktinformationen und Prospekte, Beratungsprotokolle, E-Mails und Schriftverkehr mit dem Vermittler sowie Kontoauszüge über Einzahlungen und erhaltene Zinsen.
Auch Werbeunterlagen können relevant sein. Ebenso sollten Anleger dokumentieren, welche Anlageziele sie gegenüber dem Berater genannt hatten und welche Aussagen zur Sicherheit, Laufzeit, Rückzahlung und zum Verlustrisiko gemacht wurden.
Gerade bei älteren Verträgen kann diese Rekonstruktion schwierig werden. Je früher Unterlagen gesichert werden, desto besser lässt sich die damalige Beratungssituation nachvollziehen.
Nachrangdarlehen zeigen ihre Risiken häufig erst in der Krise
Der Fall Grüngold macht zugleich ein grundsätzliches Problem dieser Anlageform sichtbar. Solange ein Unternehmen Zinsen regelmäßig zahlt und Kapital wie vorgesehen zurückführt, kann der Nachrang für Anleger abstrakt erscheinen. Erst bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten zeigt sich, welche Folgen die Vertragskonstruktion haben kann.
Das unterscheidet ein Nachrangdarlehen wesentlich von einem klassischen Sparprodukt. Anleger stellen einem Unternehmen Kapital zur Verfügung und tragen dabei unternehmerische Risiken, ohne zwangsläufig die Rechte eines Gesellschafters zu besitzen.
Gerade deshalb kommt der Risikoaufklärung vor Vertragsabschluss eine besondere Bedeutung zu.
Noch ist jeder Fall einzeln zu bewerten
Aus dem vorliegenden Rechtstipp lässt sich nicht ableiten, dass bereits feststeht, dass die Grüngold AG ausfällt oder sämtliche Anleger einen Schadensersatzanspruch besitzen. Ebenso wenig ist damit festgestellt, dass Vermittler oder Berater tatsächlich Pflichten verletzt haben.
Die Veröffentlichung macht vielmehr auf eine zusätzliche mögliche Anspruchsrichtung aufmerksam: Neben der wirtschaftlichen Entwicklung der Grüngold AG sollten Anleger überprüfen, unter welchen Umständen sie die Nachrangdarlehen abgeschlossen haben.
Für den einzelnen Anleger können dabei die damaligen Anlageziele, das Beratungsgespräch, die Risikohinweise und die rechtzeitige Übergabe der Unterlagen entscheidend sein.
Fazit
Die Schwierigkeiten bei der Grüngold AG könnten für Anleger weit über die Frage hinausgehen, wann die nächste Zins- oder Kapitalzahlung erfolgt. Wenn die wirtschaftliche Lage eines Emittenten angespannt ist, gewinnt die ursprüngliche Anlageberatung an Bedeutung.
Wer das Investment auf Empfehlung eines Vermittlers oder Beraters abgeschlossen hat, sollte deshalb nachvollziehen, ob die Risiken des qualifizierten Nachrangdarlehens tatsächlich verständlich und vollständig dargestellt wurden. Insbesondere Anleger, die ausdrücklich Sicherheit, Kapitalerhalt oder Altersvorsorge als Ziel genannt hatten, könnten Anlass haben, die damalige Beratung genauer prüfen zu lassen.
Ob daraus tatsächlich ein Schadensersatzanspruch entsteht, hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Krise eines Investments allein genügt dafür nicht. Entscheidend ist, was dem Anleger vor seiner Unterschrift empfohlen, erklärt und an Unterlagen zur Verfügung gestellt wurde.