Für Anleger der insolventen DEGAG-Gruppe gibt es eine bemerkenswerte Gerichtsentscheidung: Ein Anleger, der insgesamt rund 64.000 Euro in Genussrechte der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH investiert hatte, soll nach einem Urteil des Landgerichts Berlin II einen Großteil seines Geldes zurückerhalten.
Nach Darstellung des Rechtsanwalts Dr. Ingo Gasser verurteilte das Gericht den Anlagevermittler zur Zahlung von Schadenersatz. Nach Abzug bereits erhaltener Ausschüttungen gehe es um rund 61.000 Euro. Das Urteil datiert vom 4. September 2026 und wird unter dem Aktenzeichen 3 O 93/26 genannt.
Für andere DEGAG-Anleger ist die Entscheidung interessant, weil nicht die insolvente Gesellschaft selbst im Mittelpunkt steht, sondern die Frage, was der Vermittler dem Anleger vor Abschluss der Investition mitgeteilt hat.
Rund 64.000 Euro zwischen 2021 und 2024 investiert
Der Kläger hatte nach Darstellung seines Rechtsanwalts zwischen 2021 und 2024 insgesamt rund 64.000 Euro in verschiedene Genussrechte der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH gesteckt.
Bei der Vermittlung soll insbesondere die finanzielle Absicherung durch eine Patronatserklärung eine wichtige Rolle gespielt haben.
Dem Anleger sei vermittelt worden, die DEGAG Deutsche Grundbesitz AG als Muttergesellschaft habe eine Patronatserklärung abgegeben und werde für die finanzielle Ausstattung der Tochtergesellschaft sorgen.
Genau diese Darstellung wurde später zum entscheidenden Streitpunkt.
Verwechslung innerhalb der DEGAG-Struktur wird entscheidend
Der Fall zeigt, wie wichtig bei Unternehmensgruppen die genaue rechtliche Identität der einzelnen Gesellschaften sein kann.
Nach den Angaben im Beitrag veräußerte die frühere DEGAG Deutsche Grundbesitz AG, die über ein Grundkapital von fünf Millionen Euro verfügt habe, einen Großteil ihres Immobilienbestands und firmierte 2021 in Lakonie RE AG um.
Im selben Jahr wurde eine DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG gegründet. Diese Gesellschaft habe zwar eine Patronatserklärung für die Tochtergesellschaft abgegeben, ihr Grundkapital habe jedoch lediglich 50.000 Euro betragen.
2025 wurden dem Bericht zufolge sowohl über diese Holding als auch über die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH Insolvenzverfahren eröffnet.
Für den Anleger war dieser Unterschied offenbar von erheblicher Bedeutung.
Gericht: Vermittler müssen richtig und vollständig informieren
Interessant ist das Urteil vor allem wegen der Anforderungen an Anlagevermittler.
Das Landgericht stellte der Darstellung zufolge zunächst fest, dass zwischen dem Anleger und dem Beklagten Anlagevermittlungsverträge bestanden.
Dabei unterscheidet das Gericht zwischen Anlageberatung und Anlagevermittlung.
Ein Vermittler schuldet demnach zwar keine ebenso umfassende Beratung wie ein Anlageberater. Auch der werbliche Charakter einer Vermittlung sei grundsätzlich erkennbar.
Das bedeutet jedoch keinen Freibrief.
Über tatsächliche Umstände, die für die Investitionsentscheidung von besonderer Bedeutung sind, müsse auch ein Anlagevermittler richtig und vollständig informieren.
Genau diese Verpflichtung sah das Gericht im konkreten Fall als verletzt an. Nach dem Bericht enthielten E-Mails des Vermittlers an den Anleger unzutreffende Informationen.
„Alte“ und „neue“ DEGAG waren nicht dieselbe Gesellschaft
Besonders deutlich wird die Problematik bei der Patronatserklärung.
Nach der wiedergegebenen Begründung stellte das Gericht fest, dass die frühere DEGAG Deutsche Grundbesitz AG die betreffende Patronatserklärung gerade nicht abgegeben habe.
Gleichzeitig habe die später gegründete DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG nicht auf die dargestellte langjährige Immobilienhistorie zurückblicken können.
Rechtlich handelte es sich laut der im Beitrag wiedergegebenen Gerichtsauffassung um eine andere Gesellschaft.
Das ist für Anleger ein wesentlicher Punkt.
Bei Unternehmensgruppen können ähnliche Firmennamen schnell den Eindruck erwecken, dass Vermögen, Erfahrungen oder Verpflichtungen einer Gesellschaft automatisch einer anderen Gesellschaft zugerechnet werden können. Rechtlich ist das keineswegs selbstverständlich.
Falsche Information war für Investition relevant
Für einen Schadenersatzanspruch genügt eine fehlerhafte Information allein nicht zwingend. Sie muss grundsätzlich auch für die Anlageentscheidung relevant gewesen sein.
Nach dem vorliegenden Bericht sah das Landgericht auch diesen Zusammenhang als gegeben an.
Der Aufklärungsfehler sei ursächlich für die Anlageentscheidung gewesen. Deshalb könne der Kläger sein investiertes Kapital abzüglich bereits erhaltener Ausschüttungen zurückverlangen.
Damit geht es um einen erheblichen Betrag: Von ursprünglich rund 64.000 Euro Investitionssumme sollen etwa 61.000 Euro zurückgezahlt werden.
Für andere DEGAG-Anleger kein automatischer Geldsegen
Das Urteil sollte trotzdem nicht dahingehend verstanden werden, dass nun jeder DEGAG-Anleger automatisch sein investiertes Kapital zurückfordern kann.
Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Insbesondere dürfte relevant sein, wer die Anlage vermittelt oder beraten hat, welche Aussagen dabei gemacht wurden, welche Unterlagen der Anleger erhalten hat und ob möglicherweise falsche oder unvollständige Informationen für seine Investitionsentscheidung ausschlaggebend waren.
Das Berliner Verfahren richtete sich gegen den Anlagevermittler. Damit unterscheidet sich dieser Anspruch grundsätzlich von Forderungen, die Anleger im Insolvenzverfahren gegen eine DEGAG-Gesellschaft anmelden.
Bereits weiteres Schadenersatzurteil in Oldenburg
Der Berliner Fall steht nach Angaben des Rechtsanwalts zudem nicht völlig allein.
Bereits das Landgericht Oldenburg habe in einem anderen von Dr. Gasser geführten Verfahren einer DEGAG-Anlegerin Schadenersatz zugesprochen.
In dem im eingefügten Beitrag verlinkten Fall wird eine Schadenersatzsumme von 77.000 Euro und das Aktenzeichen 2 O 412/25 genannt.
Das macht die Entwicklung für betroffene Anleger besonders interessant. Es gibt damit zumindest mehrere berichtete Gerichtsentscheidungen, bei denen die Aufklärung beziehungsweise Vermittlung von DEGAG-Investments eine zentrale Rolle spielte.
Daraus lässt sich allerdings noch keine allgemeine Rechtsprechung ableiten, nach der sämtliche DEGAG-Anleger erfolgreich gegen ihre Berater oder Vermittler vorgehen könnten.
Worauf DEGAG-Anleger jetzt achten sollten
Für Betroffene dürfte es sinnvoll sein, ihre ursprüngliche Anlageentscheidung möglichst genau zu rekonstruieren.
Besonders wichtig können E-Mails, Beratungsprotokolle, Präsentationen, Prospekte, Werbematerialien und sonstige Korrespondenz mit Beratern oder Vermittlern sein.
Gerade der Berliner Fall zeigt, welche Bedeutung schriftliche Aussagen besitzen können: Nach der Darstellung zum Urteil waren gerade E-Mails des Vermittlers ein wichtiger Bestandteil der festgestellten Falschinformation.
Anleger sollten deshalb entsprechende Unterlagen nicht vorschnell löschen oder entsorgen.
Ebenso muss zwischen möglichen Ansprüchen gegen Vermittler oder Berater und Forderungen gegen insolvente DEGAG-Gesellschaften unterschieden werden.
Fazit: Berliner Urteil eröffnet einen weiteren Ansatzpunkt für DEGAG-Anleger
Das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 4. September 2026 ist für DEGAG-Anleger vor allem deshalb bemerkenswert, weil es einen möglichen Weg außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens aufzeigt.
Ein Anleger, der rund 64.000 Euro in Genussrechte der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH investiert hatte, erhält nach der vorliegenden Darstellung aufgrund fehlerhafter Informationen seines Vermittlers rund 61.000 Euro zurück.
Im Mittelpunkt stand dabei offenbar eine falsche Darstellung der DEGAG-Unternehmensstruktur und insbesondere der Patronatserklärung.
Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder Anleger einen entsprechenden Schadenersatzanspruch besitzt. Es zeigt aber, dass es sich für Betroffene lohnen kann, nicht nur auf die Insolvenzquote zu schauen, sondern auch die damalige Beratung und Vermittlung kritisch zu überprüfen.