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Staatsanwaltschaft Hannover
GIK 4 GmbH & Co. KG: Bauprojektgesellschaft scheitert mit Eigenantrag auf Insolvenz
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GIK 4 GmbH & Co. KG: Bauprojektgesellschaft scheitert mit Eigenantrag auf Insolvenz

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Für die GIK 4 GmbH & Co. KG wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht München hat den Eigenantrag der Gesellschaft mangels ausreichender Insolvenzmasse abgewiesen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1501 IN 4311/25 geführt.

Betroffen ist die GIK 4 GmbH & Co. KG, die zuletzt ihren Sitz in Heidelberg hatte. Als frühere Geschäftsanschrift ist die Kopernikusstraße 9, 69115 Heidelberg angegeben. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRA 712209 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die XOLARIS Solution GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer Stefan Klaile.

Nach den Angaben des Insolvenzgerichts bestand der Unternehmensgegenstand in der organisatorischen Betreuung und organisatorischen Abwicklung von Bauvorhaben. Recherchen zu den Handelsregisterunterlagen zeigen, dass die Gesellschaft als Projektgesellschaft im Immobilien- und Bausektor tätig war. Zu ihren Aufgaben gehörten insbesondere die Organisation und Koordination von Bauprojekten, die Steuerung von Projektabläufen sowie die kaufmännische Begleitung von Bau- und Entwicklungsmaßnahmen.

Projektgesellschaften dieser Art werden häufig für einzelne Immobilien- oder Bauprojekte gegründet. Sie koordinieren die Zusammenarbeit zwischen Investoren, Planern, Bauunternehmen und weiteren Projektbeteiligten, überwachen Termine und Kosten und übernehmen organisatorische Aufgaben während der Projektentwicklung und Bauausführung. Operative Bauleistungen werden dagegen in der Regel von beauftragten Fachunternehmen erbracht.

Das Amtsgericht München wies den Insolvenzantrag mangels Masse ab. Damit stellte das Gericht fest, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Ein Insolvenzverwalter wird deshalb nicht bestellt und ein reguläres Insolvenzverfahren nicht eröffnet.

Für Gläubiger bedeutet die Entscheidung, dass Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Da kein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, entfällt auch die gemeinschaftliche Verwertung des Gesellschaftsvermögens. Die Möglichkeiten zur Durchsetzung offener Forderungen sind dadurch regelmäßig deutlich eingeschränkt.

Mit der rechtskräftigen Abweisung wird die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Sofern kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, kann anschließend die Löschung aus dem Handelsregister erfolgen. Mögliche Haftungsansprüche gegen Verantwortliche oder andere Beteiligte bleiben hiervon unberührt, sofern hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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