Die Leva Massivbau GmbH aus Schwalbach am Taunus befindet sich in einem vorläufigen Insolvenzverfahren. Das Insolvenzgericht hat Sicherungsmaßnahmen angeordnet und eine vorläufige Insolvenzverwaltung eingerichtet. Ziel dieser Phase ist es, das Vermögen des Unternehmens zu sichern und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens vorliegen.
Betroffen ist die Leva Massivbau GmbH mit Sitz in der Ober der Röth 4, 65824 Schwalbach am Taunus. Die Gesellschaft ist seit Mai 2019 im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein unter der Nummer HRB 10180 eingetragen. Geschäftsführer ist Sasho Grozdanovski.
Nach den Handelsregisterangaben umfasst der Unternehmensgegenstand ein breites Spektrum klassischer Bauleistungen. Dazu gehören Rohbauarbeiten, Hoch- und Tiefbau, Trockenbau, Innenausbau, Estrichverlegung, Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten, Innen- und Außenputz, Wärmedämmarbeiten, Pflasterarbeiten sowie die Gestaltung von Außenanlagen. Damit war das Unternehmen sowohl im Hochbau als auch im Ausbaugewerbe tätig und bot Leistungen für Neubau-, Umbau- und Sanierungsprojekte an.
Aus den veröffentlichten Jahresabschlussdaten geht hervor, dass die Gesellschaft bereits im ersten Geschäftsjahr Mitarbeiter beschäftigte und Bauleistungen im klassischen Massiv- und Ausbaugewerbe erbrachte. Öffentliche Hinweise auf größere Bauprojekte oder langfristige Referenzvorhaben liegen jedoch nicht vor.
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beginnt die Sicherungsphase des Insolvenzverfahrens. Der vorläufige Insolvenzverwalter verschafft sich einen Überblick über Vermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens und prüft zugleich, ob eine Fortführung oder Sanierung wirtschaftlich möglich ist. Erst nach Abschluss dieser Prüfung entscheidet das Insolvenzgericht, ob das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Für Auftraggeber und Geschäftspartner bedeutet die vorläufige Insolvenzverwaltung nicht automatisch das Ende des Geschäftsbetriebs. Bestehende Bauvorhaben können unter bestimmten Voraussetzungen fortgeführt werden. Neue Verfügungen über das Unternehmensvermögen sind jedoch nur noch im Rahmen der gerichtlichen Anordnungen und unter Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig.