Für die A.M.F. Aircraftleasing Meier & Fischer GmbH wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Hamburg hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 9. Juli 2026 mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 67a IN 138/26 geführt.
Betroffen ist die A.M.F. Aircraftleasing Meier & Fischer GmbH mit der früheren Geschäftsanschrift Mittelweg 8, 20149 Hamburg. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRB 90687 eingetragen. Geschäftsführer waren Vaclav Fischer und Stefan Meier.
Nach den Handelsregisterangaben war die Gesellschaft keine operativ tätige Flugzeugleasinggesellschaft, sondern eine Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft. Ihr Unternehmensgegenstand umfasste den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften. Insbesondere fungierte sie als persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der A.M.F. Aircraftleasing Meier & Fischer GmbH & Co. KG.
Die Unternehmensgruppe war im Bereich Flugzeugleasing und Luftfahrtfinanzierung tätig. Solche Gesellschaften erwerben oder finanzieren Flugzeuge, die anschließend im Rahmen langfristiger Leasingverträge an Fluggesellschaften oder andere Luftfahrtunternehmen vermietet werden. Die Verwaltungs-GmbH selbst übernahm dabei vor allem Leitungs-, Verwaltungs- und Haftungsfunktionen innerhalb der Gesellschaftsstruktur und verfügte in der Regel über keinen eigenständigen operativen Geschäftsbetrieb.
Das Amtsgericht Hamburg wies den Insolvenzantrag gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) mangels Masse ab. Nach Auffassung des Gerichts reichte das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht aus, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Deshalb wurde kein Insolvenzverwalter bestellt und das eigentliche Insolvenzverfahren nicht eröffnet.
Für Gläubiger bedeutet die Entscheidung, dass Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Da kein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, entfällt auch eine gemeinschaftliche Verwertung des Gesellschaftsvermögens. Die Möglichkeiten, offene Forderungen durchzusetzen, sind deshalb regelmäßig erheblich eingeschränkt.
Mit der rechtskräftigen Abweisung wird die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Sofern kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, kann anschließend die Löschung aus dem Handelsregister erfolgen. Unabhängig davon bleiben mögliche Haftungsansprüche gegen Verantwortliche bestehen, sofern sich später Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen oder andere haftungsbegründende Umstände ergeben sollten.