Für die rehwinkel + partner ingenieurgesellschaft für bauwesen und stadtgestaltung mbh wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Wiesbaden hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 3. August 2026 mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 10 IN 213/26 geführt.
Betroffen ist die rehwinkel + partner ingenieurgesellschaft für bauwesen und stadtgestaltung mbh mit Sitz in der Straße Im Hain 19, 65510 Idstein. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer HRB 22499 eingetragen.
Das Unternehmen gehörte über viele Jahre zu den etablierten Ingenieur- und Planungsbüros im Rhein-Main-Gebiet. Nach den Handelsregisterangaben und öffentlich zugänglichen Unternehmensinformationen lag der Schwerpunkt auf Ingenieurleistungen für das Bauwesen und die Stadtgestaltung. Das Leistungsspektrum umfasste insbesondere die Objekt- und Tragwerksplanung, Projektsteuerung, Bauüberwachung sowie die Planung städtebaulicher Maßnahmen und kommunaler Infrastrukturprojekte. Auftraggeber waren unter anderem Kommunen, öffentliche Einrichtungen, Wohnungsunternehmen und private Investoren.
Darüber hinaus war die Gesellschaft in der Planung von Hoch- und Tiefbauvorhaben sowie der Entwicklung städtebaulicher Konzepte tätig. Das Ingenieurbüro begleitete Bauprojekte von der ersten Planung über Genehmigungsverfahren bis zur Bauausführung und war damit ein klassischer Dienstleister im Bereich Architektur- und Ingenieurwesen.
Das Insolvenzgericht wies den Insolvenzantrag gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) mangels Masse ab. Eine solche Entscheidung bedeutet, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nach Einschätzung des Gerichts nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens – insbesondere Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten – zu decken. Aus diesem Grund wird kein Insolvenzverwalter bestellt und das eigentliche Insolvenzverfahren nicht eröffnet.
Für Gläubiger hat dies erhebliche Folgen. Forderungen können nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden, da ein Insolvenzverfahren gar nicht durchgeführt wird. Die Möglichkeiten, offene Forderungen noch durchzusetzen, sind deshalb regelmäßig deutlich eingeschränkt.
Mit der rechtskräftigen Abweisung wird die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Sofern kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, kann anschließend die Löschung aus dem Handelsregister erfolgen. Unabhängig davon bleiben mögliche Haftungsansprüche gegen Verantwortliche bestehen, sofern sich später Pflichtverletzungen – etwa eine verspätete Insolvenzantragstellung oder unzulässige Vermögensverfügungen – nachweisen lassen.