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Hospitality Congress- und Event-Center Bochum Hotelbeteiligungs-GmbH: Managementgesellschaft scheitert mit Eigenantrag auf Insolvenz

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Für die Hospitality Congress- und Event-Center Bochum Hotelbeteiligungs-GmbH wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Eigenantrag der Gesellschaft mangels ausreichender Insolvenzmasse abgewiesen. Der Beschluss wurde am 31. Juli 2026 gefasst. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3607 IN 1879/26 geführt.

Betroffen ist die Hospitality Congress- und Event-Center Bochum Hotelbeteiligungs-GmbH mit Sitz in der Hauptstraße 66, 12159 Berlin. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 277808 eingetragen. Geschäftsführer ist Robert Kalman Kennedy.

Nach den Angaben des Insolvenzgerichts handelt es sich um eine Managementgesellschaft. Recherchen zu den Handelsregistereinträgen zeigen, dass die Gesellschaft Teil einer Unternehmensstruktur im Bereich Hotel-, Kongress- und Veranstaltungsimmobilien war. Ihr Unternehmenszweck bestand insbesondere in der Beteiligung an Hotelgesellschaften, der Verwaltung entsprechender Beteiligungen sowie der Steuerung und dem Management von Hotel- und Eventprojekten. Anders als ein klassischer Hotelbetrieb war die Gesellschaft nicht selbst Betreiber eines Hotels, sondern übernahm Management- und Beteiligungsfunktionen innerhalb einer Unternehmensgruppe.

Die Gesellschaft stand im Zusammenhang mit dem Projekt Hospitality Congress- und Event-Center Bochum, das die Entwicklung beziehungsweise den Betrieb eines Hotel- und Veranstaltungsstandortes in Bochum zum Ziel hatte. Solche Beteiligungs- und Managementgesellschaften übernehmen typischerweise die kaufmännische Steuerung, koordinieren Investitionen und verwalten Beteiligungen an operativen Hotel- oder Projektgesellschaften.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies den Insolvenzantrag gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) mangels Masse ab. Damit stellte das Gericht fest, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Ein Insolvenzverwalter wird deshalb nicht bestellt und ein reguläres Insolvenzverfahren nicht eröffnet.

Für Gläubiger hat diese Entscheidung erhebliche Folgen. Forderungen können nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden, da kein Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Die Möglichkeiten, offene Ansprüche durchzusetzen, sind dadurch regelmäßig deutlich eingeschränkt.

Mit der rechtskräftigen Abweisung wird die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Sofern kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, kann anschließend die Löschung aus dem Handelsregister erfolgen. Unabhängig davon bleiben mögliche Haftungsansprüche gegen Verantwortliche bestehen, sofern sich später Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen – etwa eine verspätete Insolvenzantragstellung oder unzulässige Vermögensverfügungen – ergeben sollten.

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