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Verbraucherzentrale setzt sich gegen umstrittenes Zustimmungs-Pop-up der Sparkasse Zwickau durch

Peggy_Marco (CC0), Pixabay

Die Sparkasse Zwickau wird ein umstrittenes Zustimmungs-Pop-up im Online-Banking künftig nicht mehr verwenden. Nachdem die Verbraucherzentrale Sachsen Klage eingereicht hatte, gab das Kreditinstitut eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, die beanstandete Gestaltung künftig nicht mehr einzusetzen.

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand ein Pop-up-Fenster, mit dem Kundinnen und Kunden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestätigen sollten. Zur Auswahl standen lediglich die Schaltflächen „Zustimmen“ und „Später zustimmen“. Wer die neuen Vertragsbedingungen ablehnen wollte, hatte keine direkte Möglichkeit dazu. Stattdessen erschien das Fenster bei jedem erneuten Login wieder.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen setzte diese Gestaltung die Kunden unzulässig unter Druck. Zwar dürfen Banken ihre Kundinnen und Kunden grundsätzlich um eine Zustimmung zu geänderten Vertragsbedingungen bitten. Die Zustimmung muss jedoch freiwillig erfolgen. Fehlt eine echte Ablehnungsmöglichkeit oder wird der Zugang zum Online-Banking durch wiederkehrende Aufforderungen erschwert, kann dies gegen Verbraucherrechte verstoßen.

Nachdem die Sparkasse zunächst keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, erhob die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht Zwickau. Erst im Laufe des Verfahrens lenkte das Kreditinstitut ein und verpflichtete sich rechtsverbindlich, das Pop-up künftig nicht mehr zu verwenden.

Die Verbraucherzentrale Sachsen sieht in dem Fall einen wichtigen Erfolg für den Verbraucherschutz. Gleichzeitig prüft sie nun, ob ähnliche Zustimmungsfenster auch bei anderen Banken und Sparkassen in Sachsen eingesetzt werden.

Verbraucherinnen und Verbraucher, die vergleichbare Pop-ups entdecken, werden gebeten, diese zu dokumentieren. Hilfreich sind Screenshots, auf denen das Datum, die angezeigten Auswahlmöglichkeiten und der Ablauf erkennbar sind. Persönliche Konto- oder Zugangsdaten sollten vor einer Weitergabe unkenntlich gemacht werden. Mit diesen Informationen möchte die Verbraucherzentrale prüfen, ob weitere Institute gegen geltendes Verbraucherrecht verstoßen.

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